TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/21 LVwG-S-2296/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Entscheidungsdatum

21.02.2022

Norm

AWG 2002 §21
AWG 2002 §79

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 16. August 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-    vor der Tatbeschreibung „Tatzeit: 16.03.2021 bis 21.08.2021“ und (darunter) „Tatort: ***, ***“ eingefügt werden

-    in der Tatbeschreibung das Wort „Jahresbilanzmeldung“ durch das Wort „Jahresabfallbilanzmeldung“ ersetzt und in der letzten Zeile vor „nicht übermittelt“ die Wendung „im Zeitraum von 16.03.2021 bis 21.08.2021“ eingefügt wird,

-    die Übertretungsnorm „§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019“ und

-    die Strafnorm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019“ zu lauten haben.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 68 Euro zu leisten.

3.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 442 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 16. August 2021, Zl. ***, legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, dass er es als Inhaber der B e.U. in ***, ***, zu verantworten habe, dass er als befugter Sammler von Abfällen die Jahresbilanzmeldung für das Jahr 2020 bzw. wenn im Jahr 2020 keine Sammlertätigkeit ausgeübt wurde eine Leermeldung, welche bis zum 15. März 2021 über das EDM-Portal unter *** der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: Behörde) zu übermitteln gewesen wäre, nicht übermittelt habe.

Die belangte Behörde verhängte daher wegen Übertretung des § 21 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 gemäß § 79 Abs. 3 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 340 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 34 Euro vor.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer zum Anzeigedatum am 17. Mai 2021 über eine aufrechte Erlaubnis für die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24a AWG 2002 verfügt habe und als befugter Sammler von Abfällen daher die Jahresabfallbilanzmeldung bzw. eine Leermeldung für das Jahr 2020 an die Behörde hätte übermitteln müssen. In Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG sei dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die belangte Behörde berücksichtigte die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund, erschwerend wertete sie keine Umstände. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG sei die Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen

In seiner Beschwerde vom 14. September 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Jahresbilanzmeldung nicht machen könne, weil das EDM-Portal immer noch nicht gehe. Er habe dies der „NÖ Landesregierung“ schon öfters berichtet und sei derzeit in Verbindung mit dem Helpdesk des EDM-Portals. Er werde die Jahresbilanzmeldung sofort machen, wenn seine Zugangsdaten funktionieren. Zusätzlich sei sein Unternehmen stillgelegt und habe er keine Umsätze gehabt. Er werde die Strafe nicht bezahlen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. November 2021 und 14. Februar 2022 in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl ***, die Akten der Behörde zu den Zahlen ***, *** und *** und in den Verwaltungsgerichtsakt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin C und der Zeugen D und E sowie durch Einsicht in die vom Zeugen E vorgelegten Unterlagen („Recherche“ mit Stand 31. Jänner 2022 um 11:29 Uhr, „Ticket: *** (Anfrage Benutzerdaten)“ und „Ticket: *** (PW nicht angekommen)“).

Am 16. November 2021 leitete der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz vom 22. September 2021 mit dem Helpdesk des Elektronischen Datenmanagements (EDM), seine E-Mails vom 22. Juli 2019, 2. August 2019 und 15. Mai 2020 an die Sachbearbeiterin der Behörde, sein E-Mail vom 19. Juli 2019 an die belangte Behörde sowie die E-Mails der Sachbearbeiterin der Behörde vom 22. Juli 2019, 2. August 2019 (Abwesenheitsnotiz), 13. August 2019, 15. Mai 2020 und 27. April 2021 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter.

4.   Feststellungen

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017, Zl. ***, erteilte die Behörde der B e.U. mit der Firmenbuchnummer *** gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung näher angeführter nicht gefährlicher Abfälle. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma B e.U.

Mit Schreiben vom 27. März 2019 und 23. April 2019, beide Zl. ***, machte die Behörde den Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage inklusive der Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und unter Androhung der Weiterleitung des Sachverhalts an die Verwaltungsstrafbehörde auf seine Verpflichtung, bis spätestens 15. März jeden Jahres eine Abfallbilanzmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr unter *** zu erstatten, aufmerksam.

Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht bis zur von der Behörde gewährten Nachfrist nicht nachgekommen war, übermittelte die Behörde der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Mai 2019, Zl. ***, eine Sachverhaltsdarstellung. Die belangte Behörde verhängte daraufhin aufgrund der unterlassenen Jahresabfallbilanzmeldung mit Strafverfügung vom 17. Juli 2019, Zl. ***, eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) über den Beschwerdeführer. Dieser teilte der Behörde mit E-Mail vom 18. Juli 2019 mit, dass sein Unternehmen seit über einem Jahr stillgelegt und nicht in Betrieb gewesen sei und immer noch nicht in Betrieb sei. Es sei nichts erwirtschaftet worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Jahresabfallbilanzmeldung machen müsse. Er habe diesbezüglich von der Behörde keine Informationen erhalten. Mit E-Mail vom 22. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er für drei Monate im Ausland sei, und ersuchte um „Stilllegung des Falles“ bis zu seiner Rückkehr nach Österreich.

Mit E-Mail vom 23. Juli 2019 informierte die Behörde den Beschwerdeführer unter anderem erneut über die Verpflichtung zur Übermittlung einer Jahresabfallbilanzmeldung. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer setzt sich die Behörde mit der belangten Behörde in Verbindung und das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020, Zl. ***, urgierte die Behörde die Jahresabfallbilanzmeldung für das Jahr 2019 beim Beschwerdeführer, und zwar wieder unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage inklusive der Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und unter Androhung der Weiterleitung des Sachverhalts an die Verwaltungsstrafbehörde.

Mit E-Mail vom 15. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, 2019 keinen Abfall gesammelt zu haben. Die Behörde trug daraufhin eine Leermeldung in die DV-R-Datenbank ein.

Mit Schreiben vom 1. April 2021, Zl. ***, wies die Behörde den Beschwerdeführer erneut unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage inklusive der Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und unter Androhung der Weiterleitung des Sachverhalts an die Verwaltungsstrafbehörde auf seine Verpflichtung nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2021 nachweislich zugestellt.

Mit E-Mail vom 22. April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Behörde darüber, auch 2020 keine Umsätze erzielt und noch nicht mit seinem Unternehmen begonnen zu haben.

Der Beschwerdeführer sagte der Behörde am 27. April 2021 zu, mit Hilfe von Herrn D bis spätestens 10. Mai 2020 eine Leermeldung im Wege des EDM zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2021, Zl. ***, übermittelte die Behörde der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung, weil der Beschwerdeführer immer noch keine Leermeldung über das EDM eingebracht hatte.

Die belangte Behörde erließ das gegenständliche Straferkenntnis am 21. August 2021.

Der Beschwerdeführer bzw. das Unternehmen B e.U. hat seit Erteilung der Erlaubnis im Jahr 2017 noch nie Abfälle gesammelt, übernommen oder übergeben oder sonstige diesbezügliche Tätigkeiten aufgenommen.

Der Beschwerdeführer bemühte sich erst nach Erhalt der Aufforderung der Behörde vom 1. April 2021 darum, die erforderliche Leermeldung für 2020 über das EDM-Portal zu erstatten. Dabei stieß er auf technische Probleme: Zunächst konnte er nicht ins Programm einsteigen, dann schaffte er es nicht, das erforderliche Buchhaltungssystem herunterzuladen. Eine Kontaktaufnahme mit dem EDM-Helpdesk vor September 2021 ist nicht belegt. Den Beschwerdeführer betreffende Gesprächsprotokolle des EDM-Helpdesks – „Tickets“ genannt – liegen nur für 15. und 22. September 2021 vor, obwohl alle Tickets durchgesehen wurden und auch jene von 2020 und 2021 noch vorhanden sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. wann der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit dem BMK betreffend die elektronische Abfalldokumentation (eADok) aufgenommen hat.

Am 7. September 2021 sagte der Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin der Behörde erneut zu, dass er eine Leermeldung erstatten werde. Die Behördenvertreterin gab ihm zur Hilfestellung die Telefonnummer von Herrn D.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: BMK) stellt kostenlos eine Software – die eADok – zur Verfügung, welche dazu dient, die für Abfallsammler und -behandler erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen in der Software kann eine Meldung im XML-Dateiformat erstellt werden, welche in der Folge ins EDM gestellt werden muss. Dafür müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer mit ihren Zugangsdaten im EDM anmelden. Die Meldung kann dann mittels eines Buttons übermittelt werden. Zwischen der Software und dem EDM besteht keine direkte Verbindung. Es erfolgt auch keine automatisierte Datenübermittlung von der Software an die EDM. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen das Gratis-Tool des BMK nicht verwenden. Es gibt auch andere – in der Regel kostenpflichtige – Softwarelösungen. Die Erstattung einer Leermeldung unmittelbar im EDM ist nicht möglich.

Ohne Ersteinstieg und Deklaration des Unternehmens als „Abfallsammler/Abfallbehandler“ in der Stammdatenpflege beim Tätigkeitsprofil ist es nicht möglich, eine Abfallbilanz- oder Leermeldung im EDM zu erstatten. Das Unternehmen B e.U. wurde am 15. Jänner 2018 amtswegig vom Amt der NÖ Landesregierung erfasst. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 22. September 2021 in das EDM-System eingestiegen und hat sein Unternehmen als „Abfallsammler/Abfallbehandler“ deklariert. Jeder tatsächliche Login wird im System vermerkt. Fehlgeschlagene Versuche werden nicht aufgezeichnet. Bei Problemen mit dem EDM ist der EDM-Helpdesk der primäre Ansprechpartner für die Benutzerinnen und Benutzer.

Der Beschwerdeführer hat der Behörde die dauernde Einstellung seiner Tätigkeit bis 14. Februar 2022 nicht gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat als befugter Sammler von Abfällen der Behörde bis dato keine Leermeldung für das Jahr 2020 übermittelt, obwohl er dies bis 15. März 2021 über das EDM-Portal unter *** hätte tun müssen.

Der Beschwerdeführer hielt einen Verstoß gegen seine Verpflichtung, der Behörde die Jahresabfallbilanz bzw. eine Leermeldung für 2020 bis 15. März 2021 mittels EDM zu melden, ernstlich für möglich und fand sich damit ab.

Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitsuchend und hat noch keine Entscheidung des Arbeitsmarktservice betreffend eine Unterstützungsleistung erhalten. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Den Beschwerdeführer betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen bei der belangten Behörde nicht auf.

5.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur erteilten Abfallsammelerlaubnis beruhen auf dem angeführten Bescheid der Behörde vom 13. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer ist laut Firmenbuchauszug vom 15. Jänner 2022 Inhaber der B e.U.

Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den angeführten Schreiben der Behörde vom 27. März 2019, 23. April 2019, 28. Mai 2019, 11. Mai 2020, 1. April 2021 (samt Rückschein) und 17. Mai 2021, der Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. Juli 2019, den E-Mails des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2019, 22. Juli 2019, 15. Mai 2020 und 22. April 2021, dem E-Mail der Behörde vom 23. Juli 2019 an den Beschwerdeführer, dem E-Mail der Behörde vom 13. August 2019 an die belangte Behörde, den Aktenvermerken der Behörde vom 13. August 2019, 18. Mai 2020, 27. April 2021 und 7. September 2021 sowie aus dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 16. August 2021 samt Rückschein. Die Zeugin C hat glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Aktenteile vollständig sind und sie in der Regel über Gespräche bzw. Vorsprachen des Beschwerdeführers einen Aktenvermerk angelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren durchwegs angegeben, dass weder er noch das Unternehmen B e.U. seit 2017 jemals eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet haben. Dies ist in Hinblick auf den von ihm beschriebenen unterentwickelten Zustand des Grundstücks auch nachvollziehbar. Sein Vorbringen deckt sich inhaltlich mit den Informationen, welche er der Behörde mit den E-Mails vom 18. Juli 2019, 15. Mai 2020 und 22. April 2021 erteilt hat.

Der Beschwerdeführer hat zwar am 10. November 2021 ausgesagt, „im April oder im März“ 2021 versucht zu haben, eine Jahresabfallbilanzmeldung für das Jahr 2020 mittels EDM einzubringen, doch hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Versuch im März 2021 für sehr unwahrscheinlich. Zum einen erweckte der Beschwerdeführer bei dieser Aussage nicht den Eindruck, sich tatsächlich daran zu erinnern, wann er erstmals versucht hat, eine Leermeldung für 2020 zu erstatten (der Beschwerdeführer reagierte auf die entsprechende Frage mit der Gegenfrage: „Wann war das E-Mail von Frau C?“ – Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 10. November 2021). Bei der Verhandlung am 14. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer an, im April (2021) mehrfach versucht zu haben, das technische Problem mit Herrn D zu lösen. Dass er dies auch bereits im März (oder früher) versucht hätte, brachte er bei dieser Gelegenheit nicht mehr vor. Zum anderen findet sich im Akt der Behörde kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von sich aus vor dem 15. März 2021 versucht hätte, sich diesbezüglich mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Ebenso wenig übermittelte er der Behörde vor diesem Zeitpunkt von sich aus ein E-Mail mit einer Leermeldung, wie er es – nach behördlicher Aufforderung – am 22. April 2021 tat. In seinem E-Mail vom 22. April 2021 erwähnte er technische Probleme, welche ihn von einer Einbringung mittels EDM abgehalten hätten, mit keinem Wort. Technische Schwierigkeiten erschließen sich erst aus dem Gespräch vom 27. April 2021 mit der Behördenvertreterin, findet sich dort doch ein Hinweis auf den Zeugen D, der die Nutzerinnen und Nutzer des eADok unterstützt. Auch die Zeugin C hat angegeben, dass der Beschwerdeführer erst am 27. April 2021 oder sogar erst ein paar Tage später erstmals technische Probleme im Zusammenhang mit der EDM-Meldung erwähnt hat.

Was die Kontaktaufnahme mit dem EDM-Helpdesk betrifft, welcher primärer Ansprechpartner bei Problemen mit dem EDM und somit auch mit den gesetzlich vorgesehenen Leermeldungen ist, fällt auf, dass der Beschwerdeführer nur E-Mails vom 22. September 2021 vorlegen konnte, während die von ihm vorgelegten E-Mails an die belangte Behörde und die Behörde bis Juli 2019 zurückreichen. Gesprächsnotizen liegen seitens des EDM auch nur von September 2021 auf, obwohl die Tickets zumindest bis 2020 zurückreichen. Dazu kommt, dass die Login-Probleme des Beschwerdeführers offenbar binnen kurzer Zeit gelöst werden konnten (am 15. September 2021 ist am Ticket eine Arbeitszeit von drei Minuten, am 22. September 2021 von acht Minuten vermerkt), wobei am 22. September 2021 auch tatsächlich der Ersteinstieg des Beschwerdeführers ins EDM erfolgte. Wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Anmeldung ins EDM im Jahr 2020 nicht funktioniert hat (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift vom 10. November 2021), so erscheint es unwahrscheinlich, dass ihm nicht schon 2020 bei der Anmeldung geholfen hätte werden können (etwa durch Zurücksetzen des Passworts und Übermittlung von neuen Zugangsdaten, wie 2021), wenn er sich mit dem EDM-Helpdesk in Verbindung gesetzt hätte. Ein telefonischer, nicht in einem Ticket protokollierter Kontakt des Beschwerdeführers mit Herrn E kann zwar nicht ausgeschlossen werden, doch erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser darüber kein Ticket angelegt hätte (wie am 15. September 2021), wenn es um ein Problem mit dem EDM gegangen wäre.

Mangels Aufzeichnungen kann nicht festgestellt werden, ob bzw. wann der Beschwerdeführer Kontakt mit dem BMK betreffend eADok aufgenommen hat. Eine Kontaktaufnahme vor April 2021 ist jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht anzunehmen. Dazu kommt, dass der Zeuge D angegeben hat, dass ihm in den zwölf Jahren, in denen er Nutzerinnen und Nutzer der eADok-Software unterstützt, noch kein Fall untergekommen ist, in dem die Software nicht – wenn auch mit einem gewissen Aufwand – in Betrieb genommen hätte werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Beschwerdeführers so speziell gewesen wäre, dass dies nicht möglich gewesen wäre, liegen nicht vor. In solch einem Fall wäre nämlich sehr wohl mit Aufzeichnungen seitens des BMK zu rechnen oder zumindest damit, dass sich der Zeuge D noch daran erinnern könnte. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Zeuge den Beschwerdeführer gegebenenfalls – wie in technisch besonders herausfordernden Fällen offenbar üblich – an den Softwareentwickler verwiesen hätte.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 selbst vorgebracht, sich „sofort auf das Schreiben von Frau C gemeldet“ zu haben (S. 16 der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2022). Dieses wurde ihm jedoch erst nach Verstreichen der gesetzlichen Frist zur Erstattung einer Leermeldung übermittelt.

Die technischen Probleme wurden vom Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert. Dem Landesverwaltungsgericht liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.

Die Ausführungen zur eADok beruhen auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D und wurden teilweise vom Zeugen E bestätigt, auf dessen nachvollziehbarer Darstellung die Feststellungen zum EDM fußen. Aus dem Dokument „Recherche“ ergeben sich Datum und Umstände der Erfassung des Unternehmens B e.U. und das Datum des Ersteinstiegs des Beschwerdeführers im EDM. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen zu zweifeln, werden die Daten doch im System gespeichert und kann der F GmbH bzw. dem Zeugen E eine falsche Auswertung oder gar Manipulation der Daten nicht unterstellt werden.

Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist festzuhalten, dass alle bei Gericht den Eindruck hinterlassen haben, dass es ihnen bei ihrer Aussage einzig um die Aufklärung des Sachverhalts ging. Es waren keine sachfremden Motive erkennbar. Die Zeugin C war im Anschluss an ihre Einvernahme sogar bemüht, den Beschwerdeführer an die Folgen einer erneuten Leermeldung zu erinnern. Aus ihren wiederholten, vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Versuchen, ihm zu helfen, und ihren um inhaltliche Richtigkeit bemühten Angaben („Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, eine Bilanzmeldung zu erstatten, weil sein Unternehmen ja noch nicht in Betrieb ist.“ – S. 4 der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2022) ist abzuleiten, dass sie ihm mit ihren Aussagen nicht schaden wollte. Die Zeugen D und E haben offen zugegeben, dass sie sich an keine Gespräche mit dem Beschwerdeführer erinnern konnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie nicht sorgfältig nach Hinweisen auf Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Ihre Schilderungen waren nachvollziehbar und praxisnah.

Im behördlichen Akt liegt keine Meldung über die dauernde Einstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf und wurde eine solche bislang auch nicht vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Übermittlung einer Leermeldung im Sinne des § 21 Abs. 3 AWG 2002 bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen vom 14. Februar 2022, das mit den Angaben der Zeugin C übereinstimmt.

Das Landesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Verpflichtung, der Behörde die Jahresabfallbilanz für 2020 bis 15. März 2021 mittels EDM zu melden, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Im Akt finden sich nämlich zahlreiche Schriftstücke und Belehrungen der Behörde, mit denen ihn diese auf seine Meldepflicht und die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen einer unterlassenen Meldung aufmerksam machte (vgl. die Schreiben der Behörde vom 27. März 2019, 23. April 2019, 23. Juli 2019 und 11. Mai 2020; zuletzt wies ihn die Behörde mit Schreiben vom 1. April 2021 darauf hin). Trotzdem versuchte der Beschwerdeführer erst nach behördlicher Aufforderung, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgte, die erforderliche Meldung zu erstatten. Auch wenn er offenbar davon ausging, dass er – wie 2019 – ohne Strafe davonkommen würde und daher trotz der wiederholten Hinweise der Behörde „überrascht“ von der Anzeige war (S. 2 der Verhandlungsschrift vom 10. November 2021), kann angesichts der mehrfachen Rechtsbelehrungen der Behörde kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens bekannt war und er sich damit abfand, durch die nicht rechtzeitige Erstattung der Leermeldung einen Verwaltungsstraftatbestand zu erfüllen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vom 10. November 2021 und 14. Februar 2022, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.

Die Ausführungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf dem entsprechenden Auszug aus Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde vom 8. November 2021.

Da sich aus dem Ticket Nr. *** ergibt, dass der Beschwerdeführer erst am 22. September 2021 Kontakt mit Frau G aufgenommen hat, war ihre Ladung als Zeugin zur Abklärung der Verschuldensfrage nicht erforderlich.

6.   Erwägungen

6.1  Zur Nichtausübung der Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen

Die Behörde erteilte der B e.U., dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 die Erlaubnis für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen. Diese Erlaubnis wurde bis dato nicht ausgeübt.

Gemäß § 27 Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, der von 2. November 2002 bis 31. Juli 2019 in Kraft stand, hatte der Abfallsammler oder -behandler unter anderem eine dauernde Einstellung oder ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung galt das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkte das Erlöschen der Berechtigung.

Gemäß § 27 Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, der von 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand, hatte der Abfallsammler oder -behandler eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung bewirkte die dauernde Einstellung das Erlöschen der Berechtigung.

Mit 1. Jänner 2021 wurde § 27 Abs. 3 AWG 2002 um folgenden letzten Satz ergänzt (§ 27 Abs. 3 i.V. § 91 Abs. 40 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019):

„Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.“

Den Materialien (887/A XXVI. GP) ist dazu Folgendes zu entnehmen:

„Zu Z 31 (§ 27)

Die Meldeverpflichtung für die Ruhendstellung und die Wiederaufnahme der Abfallsammler- und -behandlertätigkeit soll entfallen, um Behörden und Unternehmen zu entlasten. Wird länger als zwei Jahre keine Abfallbilanz bzw. keine Leermeldung an die zuständige Behörde übermittelt, soll dies das Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen bewirken. Dies führt zu einer ‚automatischen‘ Bereinigung der Erlaubnisinhaber durch gewinnbringenden Einsatz des EDM und damit einer Entlastung von Behörden und Unternehmen von bürokratischem Aufwand.“

§ 27 Abs. 3 AWG 2002 sah in der Stammfassung vor, dass das Ruhen der Tätigkeit des Abfallsammlers oder -behandlers über einen 24 Monate übersteigenden Zeitraum als dauernde Einstellung galt und zum Erlöschen der Berechtigung führte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 die Erlaubnis erteilt. Bis zum Außerkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung mit Ablauf des 31. Juli 2019 waren noch nicht mehr als 24 Monate verstrichen, sodass die Berechtigung nach dieser Bestimmung noch nicht erloschen ist.

Da § 27 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019 erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten ist und in den Übergangsbestimmungen nichts Gegenteiliges festgelegt wurde, ist die Erlaubnis des Beschwerdeführers auch nach dieser Bestimmung (noch) nicht erloschen.

6.2  In der Sache

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung haben Abfallsammler und -behandler diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 1 AWG 2002 haben sich Abfallsammler und -behandler vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe bestimmter Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren.

§ 21 Abs. 3 AWG 2002 trifft nähere Regelungen über die erforderlichen Aufzeichnungen (Jahresabfallbilanz) und legt unter anderem fest, dass die Jahresabfallbilanzen bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden sind und dass als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen ist, wenn ein Abfallsammler oder -behandler seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat.

Nähere Regelungen zu Art und Form der Meldung der Jahresabfallbilanz trifft die Verordnung über Jahresabfallbilanzen – AbfallbilanzV insbesondere in § 8.

§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sieht für Verstöße gegen die unter anderem in § 21 festgelegten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer die Jahresabfallbilanz für 2020 nicht bis spätestens 15. März 2021 mittels EDM erstattet.

Die Tat bildet nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und ist auch nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

 

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Beschwerdeführer hat technische Probleme bei der Erstattung der erforderlichen Meldung ins Treffen geführt. Selbst wenn zahlreiche Anmeldeversuche fehlgeschlagen sein sollten und er Schwierigkeiten beim Herunterladen eines Programms gehabt haben sollte, ist ihm vorzuwerfen, dass er erst nach Verstreichen der gesetzlichen Frist tätig geworden ist. Es lag jedoch ausschließlich in seiner Verantwortung, sich rechtzeitig darum zu kümmern, dass er die erforderliche Meldung über das EDM erstatten kann. Dies war ihm auch nicht unmöglich. Das Problem mit dem Einloggen beim EDM konnte am 22. September 2021 innerhalb kurzer Zeit gelöst werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht schon früher möglich gewesen sein sollte, wenn sich der Beschwerdeführer rechtzeitig darum gekümmert hätte. Auch hinsichtlich der eADok-Software ist das Landesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine rechtzeitige Problemlösung möglich gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer früher darum bemüht hätte. Dem Zeugen D zufolge konnte in den vergangenen zwölf Jahren offenbar jedes technische Problem mit entsprechendem Aufwand gelöst werden. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dies beim Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn das BMK oder der Softwareentwickler dem Beschwerdeführer nicht hätte weiterhelfen können, ändert das nichts an der rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer war nämlich nicht auf das Gratis-Tool des BMK angewiesen, stehen doch andere, wenn auch kostenpflichtige, Softwarelösungen zur Verfügung. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich rechtzeitig um seine Meldeverpflichtung zu kümmern und sich Hilfe zu holen, sei es über den EDM-Helpdesk, das BMK, die Wirtschaftskammer oder sonstige Techniker.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Verpflichtung, der Behörde die Jahresabfallbilanz für 2020 bis 15. März 2021 mittels EDM zu melden, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Der Begriff „Vorsatz“, der im VStG nicht definiert wird, ist nach der hg. Judikatur in dem in § 5 Strafgesetzbuch – StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 15. Mai 1991, Zl. 90/10/0152, m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, sodass dem Beschwerdeführer nicht nur Fahrlässigkeit, sondern (bedingter) Vorsatz vorzuwerfen ist.

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

6.3  Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Meldung der Jahresbilanz dient dem Schutz und der Verwirklichung der Ziele des Abfallwirtschaftsrechtes, weil eine entsprechende Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Vorgaben betreffend die Meldung der Jahresabfallbilanz sollen unter anderem die Einführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung, die Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten, die Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit, und die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Datenmanagements bewirken (vgl. § 1 AbfallbilanzV).

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als erheblich einzustufen. Die Bedeutung des Rechtsgutes erschließt sich bereits durch die Strafdrohung von bis zu 3.400 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits festgestellt, dass sich bei § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV nicht um eine bloße Formvorschrift im Sinn des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt (vgl. VwGH vom 16. November 2017, Ro 2015/07/0025).

 

§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sieht einen Strafrahmen bis 3.400 Euro vor. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu verhängen.

Der Beschwerdeführer hat bedingt vorsätzlich gehandelt (dolus eventualis). Genügt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einem bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2019, Zl. Ra 2019/03/0123).

Dem Beschwerdeführer kommt, wie die belangte Behörde richtig erkannte, seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Der Strafrahmen wurde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu ca. 10 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich.

Auch unter Annahme widriger persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers bestehen unter Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, des (nicht unerheblichen) Verschuldens des Beschwerdeführers und des genannten Milderungsgrundes daher keine Bedenken hinsichtlich der Strafhöhe.

Die Strafe ist gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, und 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt) und des Verschuldens des Beschwerdeführers aus.

Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

6.4  Zum Kostenbeitrag

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, das der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 34 Euro ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen.

6.5  Zur Spruchkorrektur

Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG zum einen deswegen erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.).

Zum anderen war der Tatort in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG zu berichtigen. Die belangte Behörde hat als solchen den Wohnsitz des Beschwerdeführers angenommen. Bei Unterlassungsdelikten wie dem vorliegenden, bei dem eine Meldepflicht missachtet wurde, bestimmt sich der Tatort danach, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Erfüllungsort der Meldung war der Sitz der Behörde (vgl. z.B. VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0374, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2019, Zl. Ra 2018/04/0134) beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist im Falle von Unterlassungen erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen; eine etwaige Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder „unverzüglich“ vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen Frist zu laufen beginnt (vgl. VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ro 2016/02/0020 bis 0023, m.w.N.). Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0014, m.w.N.). Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. VwGH vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0083). Da die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der richtige Tatort dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10. November 2021 vorgehalten wurde, war der Tatort im Spruch des angefochtenen Bescheides richtigzustellen.

In Hinblick auf den Wortlaut des § 21 Abs. 3 AWG 2002 („Jahresabfallbilanz“) war im Tatvorwurf zu konkretisieren, welche Jahresbilanzmeldung gemeint war.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich – wie bereits mehrfach ausgeführt – um ein Dauerdelikt, dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung – somit bis zum 21. August 2021 – erfasst ist (vgl. VwGH vom 24. April 1990, Zl. 90/05/0049, 28. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/10/0165, und 27. September 2021, Zl. Ra 2020/15/0087), weil der Tatzeitraum im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich anders umschrieben wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2021, Zl. Ra 2020/10/0068).

7.   Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Darüber hinaus bedurften die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallsammler; Jahresabfallbilanzmeldung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2296.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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