Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2022Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Unvorhergesehene Ereignisse oder der Straßenverkehr (Stichwort: Staubildung, bzw entladungsbedingte Wartezeiten) sowie der allgemeine Hinweis, dass die Fahrer auch auf vorausschauendes Einteilen der Fahrstrecken sowie zur ausreichenden Kommunikation mit den Be- bzw Entladern hingewiesen werden, sind nicht geeignet, das Vorliegen eines wirksamen und umfassenden Kontrollsystems, das geeignet ist, Verstöße iZm Lenk- und Ruhezeiten [hier: Lenkzeitüberschreitung], zu vermeiden, darzulegen bzw glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem; verantwortlicher Beauftragter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2454.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022