RS Lvwg 2022/2/21 LVwG-S-2454/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Norm

AZG §28 Abs5
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6

Rechtssatz

Unvorhergesehene Ereignisse oder der Straßenverkehr (Stichwort: Staubildung, bzw entladungsbedingte Wartezeiten) sowie der allgemeine Hinweis, dass die Fahrer auch auf vorausschauendes Einteilen der Fahrstrecken sowie zur ausreichenden Kommunikation mit den Be- bzw Entladern hingewiesen werden, sind nicht geeignet, das Vorliegen eines wirksamen und umfassenden Kontrollsystems, das geeignet ist, Verstöße iZm Lenk- und Ruhezeiten [hier: Lenkzeitüberschreitung], zu vermeiden, darzulegen bzw glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem; verantwortlicher Beauftragter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2454.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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