Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2022Norm
GewO 1994 §87 Abs1Rechtssatz
Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann die Beurteilung, ob es sich um schwerwiegende Verstöße iSd § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG handelt, nicht vorgenommen werden.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1159.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022