RS Lvwg 2022/2/23 LVwG-AV-1159/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl VwGH 2007/03/0080 mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH Ro 2015/03/0017).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1159.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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