RS Lvwg 2022/2/23 LVwG-AV-1159/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, sind für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zu verwirklichen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1159.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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