TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/14 95/19/0907

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 107.092/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei ein gewöhnlicher Sichtvermerk, gültig vom 15. Dezember 1993 bis 14. Juni 1994, ausgestellt worden. Seit Ablauf ihres Sichtvermerkes halte sie sich illegal im Bundesgebiet auf. Hiedurch zeige sie, daß sie nicht gewillt sei, sich dem österreichischen Rechtssystem unterzuordnen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ungeachtet einer am 4. Oktober 1994 erfolgten Eheschließung (mit einem österreichischen Staatsangehörigen). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die Versagung des Sichtvermerkes - nur - darauf gestützt wurde, daß die Beschwerdeführerin Österreich nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres gewöhnlichen Sichtvermerkes verlassen, sondern die Entscheidung über ihren Bewilligungsantrag im Inland abgewartet habe. Dieser Umstand rechtfertigt aber für sich alleine noch nicht die Annahme, daß ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0348, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0263), zumal auch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine subjektive darauf gerichtete Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erkennbar sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190907.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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