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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung der COVID-19-MaßnahmenV, in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten der Gastronomie, Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zu konsumieren; Erforderlichkeit der – zu weniger Durchmischung führenden – fixen Sitzplatzzuweisungen angesichts der epidemiologischen Situation; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im VerordnungsaktRechtssatz
Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) gegen die Wortfolge "im Sitzen" in §6 Abs3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, idF BGBl II 398/2020.
Kein Verstoß gegen §1 COVID-19-MaßnahmenG (COVID-19-MG):
Der BMSGPK hat hinreichend dargelegt, auf welcher Informationsbasis bzw auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung in §6 Abs3a COVID-19-MV zur Verpflichtung der Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten der Gastronomie nur im Sitzen und an Verabreichungsplätzen getroffen wurde (etwa: Reaktion auf erhöhtes Infektionsgeschehen, Empfehlung der Corona-Kommission, Lagebericht der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH - AGES).
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz:
§6 Abs3a COVID-19-MV lag das Ziel zugrunde, einer unkontrollierten Durchmischung der Gäste in Gastronomiebetrieben und damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzusteuern. Der mit dieser Maßnahme verfolgte Schutz der Gesundheit stellt ein Ziel von erheblichem Gewicht dar. Angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden - in der vorgelegten Empfehlung der Corona-Kommission vom 10.09.2020 dokumentierten - epidemiologischen Situation ist dem BMSGPK nicht entgegenzutreten, wenn er ein Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken im Stehen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten von Gastronomiebetrieben zur Erreichung dieses Ziels für erforderlich hielt. Die Maßnahme ist auch sachlich gerechtfertigt, da durch fixe Sitzplatzzuweisungen und eine damit verbundene Konsumation von Speisen und Getränken nur an diesem Sitzplatz vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass in der Betriebsstätte weniger Durchmischung stattfindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Grundlagenforschung, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Bindung (des Verordnungsgebers), VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V114.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022