RS Vfgh 2022/2/28 E1670/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art3
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §20
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen des Iraks; hinreichende Prüfung des Refoulement-Verbotes im Hinblick auf die Anwendung des Neuerungsverbotes auf das Vorbringen

Rechtssatz

Der VfGH vermag keine Verletzung von Art3 EMRK durch die Anwendung des Neuerungsverbotes iSd §20 BFA-VG im vorliegenden Fall erkennen: Wie der VwGH in Anlehnung an EuGH 09.09.2021, Rs C-18/20, XY/BFA jüngst ausgesprochen hat, ist jenes Vorbringen, das der Beschwerdeführer nicht schon im hier in Rede stehenden Asylverfahren geltend machen konnte, in einem weiteren Asylverfahren nicht von vornherein der Überprüfung entzogen (vgl VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155; E v 29.11.2021, E2979/2021). Damit ist sichergestellt, dass in der rechtsstaatlich gebotenen Weise eine Verletzung des Refoulement-Verbotes hintangehalten wird. Ob dem Bundesverwaltungsgericht sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung (insbesondere, ob die Anwendung des Neuerungsverbotes iSd §20 BFA-VG in jeder Hinsicht rechtmäßig war) unterlaufen sind, hat der VfGH nicht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • E1670/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 E1670/2021

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Ablehnung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1670.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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