Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; extrem volatile Sicherheitslage auf Grund aktueller Länderinformationen des EASO vom Dezember 2021 weiterhin gegebenSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtenen Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Am 25. April 2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 3. Jänner 2018 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies des Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 22. November 2021 als unbegründet ab und führte in der Beweiswürdigung unter der Rubrik "Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat" ua wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Zur jüngsten Machtübernahme der Taliban ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht allein aufgrund dieses Umstandes keinen Grund für eine de facto automatische Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erkennen vermag. Das trifft umso mehr auf jene – dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbare – Konstellationen zu, in denen Beschwerdeführer über Schul- und Berufserfahrung sowie auf familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen. Zudem gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an, somit der zahlenmäßig größten Ethnie in Afghanistan, deren Grundlage das sog 'Paschtunwali' ist […]. Dass aber die Paschtunen einer besonders gefährdeten Volksgruppe in Afghanistan angehören würden, ist (nahezu notorisch) zu verneinen. Der Beschwerdeführer bekennt sich überdies zum sunnitischen Glauben, dem auch Taliban mehrheitlich angehören, was sich daher risikomindernd auswirken muss [.]
Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan insofern geändert hat, als die von den Taliban verübten Anschläge und Übergriffe nicht mehr (jedenfalls nicht mehr in dieser Intensität) vorkommen werden, da sie ihr Ziel, nämlich die Machtübernahme, ja erreicht haben. Im Gegensatz zur Lage vor ihrer Machtübernahme, wo sie selbst (als 'Täter') jahrelang die politische Lage, insbesondere durch Selbstmordanschläge, zu destabilisieren versuchten, scheinen die […] Taliban – als nunmehrige Regierungsverantwortliche – bemüht, auch entschlossen gegen terroristische Netzwerke, wie insbesondere den IS, vorzugehen (vgl Tagesschau 04.10.2021: 'Taliban attackieren IS-Kämpfer in Kabul', https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan/taliban-angriff-is-101.html bzw ORF 04.10.2021: 'Taliban: Haben IS-Zelle in Kabul zerschlagen', https://orf.at/stories/3231043/).
[…] Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ferner nicht, dass die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban sehr angespannt war. Diese angespannte Lage hat sich durch die Machtübernahme der Taliban insofern noch verstärkt, als beispielsweise der Internationale Währungsfonds (IWF) Afghanistan – nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban – den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt hat [vgl oben, 1.2.1.]. Demgegenüber nahm laut Medienberichten die internationale Hilfsorganisation CARE in der vergangenen Woche ihre humanitären Hilfsprogramme in Afghanistan wieder auf. Beispielsweise verteilen Nothilfeteams Bargeld an besonders betroffene und schutzbedürftige Familien. Auch sollen wieder Dokumente ausgestellt werden (vgl ORF 05.10.2021, https://orf.at/stories/3231199/). Bereits im September hat EU-Kommissionspräsidentin ******************** zusätzliche 100 Millionen Euro zur Unterstützung von notleidenden Afghanen angekündigt (vgl https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/afghanistanunterstuetzung-1954542).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weiters nicht, dass das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den Themenbereichen 'Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten' bzw 'Arbeitsmarkt' ausdrücklich darauf hinweist, dass die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban noch nicht abgesehen werden können, womit aber eine Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan in näherer Zukunft nicht auszuschließen ist. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass durch die Machtübernahme der Taliban die Grund- und Versorgungslage in ganz Afghanistan von heute auf morgen jedenfalls 'einbrechen' wird, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Dies erhellt sich schon aufgrund pragmatischer Erwägungen, wonach die Taliban auf gefestigte Strukturen, welche die Vorgängerregierung geschaffen hat, aufbauen werden (müssen). Somit sind aber auch die unter dem Kapitel 'Grundversorgung und Wirtschaft' enthaltenen Länderberichte, die zwangsläufig noch die Versorgungslage in Afghanistan vor der Machtübernahme der Taliban schildern, nach wie vor aktuell. Derzeit ist somit die Versorgungslage jedenfalls noch so weit aufrecht, dass die existenziellen Grundbedürfnisse vom größten Teil der Bevölkerung gedeckt werden können. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten und sich – wie der Rest der Bevölkerung – ihren Lebensstandard sichern müssen. Warum es dann aber ausgerechnet dem Beschwerdeführer – als offenbar einzigem Familienmitglied – nicht möglich sein sollte, nach Afghanistan zurückzukehren und dort wieder zu leben, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Die Gerichts- und Verwaltungsakten wurden vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Das gemäß Art2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben wird durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn es auf einer Art2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie auch bei groben Verfahrensfehlern. In gleicher Weise verletzt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn sie auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn dem Verwaltungsgericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005).
2. Der Verfassungsgerichtshof geht – in Zusammenhang mit Art3 EMRK – in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua, ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.314/1992, 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Nichts anderes ist im Hinblick auf Art2 EMRK anzunehmen, wenn dem Fremden im Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung droht (s etwa EGMR 8.11.2005, Fall Bader ua, NLMR 2005/6, 273 [274]; 23.3.2016 [GK], Fall F.G., NLMR 2016/2, 105 [105 f.]).
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in den gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unter anderem verletzen, wenn das Erkenntnis auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art2 und Art3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des §8 Abs1 AsylG 2005 vorgenommen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Erkenntnis vom 22. November 2021 fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Diese Feststellung versucht das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst damit zu begründen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat "wieder zu beruhigen scheint". Es sei nicht ersichtlich, warum seine Familie ihn nicht finanziell unterstützen würde.
3.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl VfGH 30.9.2021, E3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (siehe VfGH 16.12.2021, E4227/2021).
Die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sicherheitslage in Afghanistan erschöpft sich in der Bezugnahme auf Medienberichte zu einzelnen Sicherheitsaspekten (insbesondere der vom IS ausgehenden Terrorgefahr); Hinweise auf willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen werden beispielsweise nicht thematisiert, obwohl sie sich sogar in den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten finden.
3.4. Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (vgl zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom 11. Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben; siehe auch VfGH 16.12.2021, E4227/2021).
3.5. Indem das Bundesverwaltungsgericht unzutreffend von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK, ferner darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), und ist insoweit aufzuheben.
B. Im Übrigen – soweit die Beschwerde sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4265.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022