TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/1 E2913/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit der extrem volatilen Sicherheitslage

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus der Provinz Nangarhar.

2. Am 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. August 2020 als unbegründet ab.

3. Am 12. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK. Mit Bescheid vom 22. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25. Juni 2021 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2020 nicht maßgeblich geändert habe. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan führte es aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung in Art2 oder 3 EMRK drohe. Er könne zwar nicht in seine Herkunftsprovinz Nangarhar zurückkehren, jedoch stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Auf Grund seiner persönlichen Umstände sei ihm eine Neuansiedlung in dieser Stadt zumutbar. Auch die Sicherheitslage sei in Mazar-e Sharif vergleichsweise sicher bzw stabil, wenngleich im Jahr 2019 mehrere "kleine Anschläge" auf Sicherheitskräfte stattgefunden hätten, die auch zivile Opfer zur Folge gehabt hätten. Die Stadt sei für den Beschwerdeführer sicher erreichbar. Diesen Ausführungen legte das Bundesverwaltungsgericht ein in der Entscheidung wiedergegebenes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde, das sich zur Sicherheitslage in Afghanistan auf Quellen bezieht, die spätestens mit Jänner bzw Februar 2021 datiert sind. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die in den Länderberichten angeführten Umstände unter Berücksichtigung anderer, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert hätten.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und daran anknüpfend gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet – ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Zugrundelegung von in seiner Entscheidung wiedergegeben Länderberichten zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitslage einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht entgegenstehe.

Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass im Entscheidungszeitpunkt Informationen zu Afghanistan, wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11. Juni 2021, vorgelegen sind. Aus diesen im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Länderberichten war für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, dass auf Grund aktueller Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war. So wird etwa im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach erfolgtem Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert hat (siehe dazu im Einzelnen VfGH 24.9.2021, E3047/2021).

Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl VfGH 23.2.2015, E882/2014), musste das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E2406/2020).

Bei dieser massiven Verschlechterung der Sicherheitslage handelt es sich entgegen der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich die Situation "unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums […] nicht wesentlich geändert habe […]", sehr wohl um eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat (vgl VfGH 6.10.2021, E3037/2021).

Indem das Bundesverwaltungsgericht von einer zumutbaren Rückkehrsituation ausgeht, dabei die aktuellen Länderberichte nicht berücksichtigt und es unterlässt, sich mit der rasch ändernden, durch intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, und daran anknüpfend auf die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung gesetzmäßig war, insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2913.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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