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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit der extrem volatilen SicherheitslageRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übersieht, dass im Entscheidungszeitpunkt (25.06.2021) Informationen zu Afghanistan, wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021, vorgelegen sind. Aus diesen im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Länderberichten war für das BVwG erkennbar, dass auf Grund aktueller Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war. So wird etwa im Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach erfolgtem Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert hat (E v 24.09.2021, E3047/2021).
Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, musste das BVwG davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist.
Bei dieser massiven Verschlechterung der Sicherheitslage handelt es sich entgegen der Feststellung des BVwG, dass sich die Situation "unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums [...] nicht wesentlich geändert habe [...]", sehr wohl um eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2913.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022