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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes sowie die Verrohrung zweier Gräben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 mangels Legitimation für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH; Geltendmachung der Verletzung subjektiver unionsrechtlicher Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht möglichRechtssatz
Gemäß §55 Abs4 iVm Abs1 Sbg NSchG 1999 steht nach §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannten und für das Bundesland Salzburg zugelassenen Umweltorganisationen das Recht zu, gegen Bescheide in den Fällen des §55 Abs4 Z1 bis 3 Sbg NSchG 1999 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine solche Beschwerde ist jedoch auf die Geltendmachung einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt.
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation. Sie kann daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem LVwG geltend machen. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu.
Die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH ist nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung vorgesehen, nicht aber bei ihrer Zurückweisung.
(Siehe auch B v 29.04.2022, E285/2022 hinsichtlich §54a Krnt NaturschutzG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Parteistellung Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, VfGH / Abtretung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2107.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022