TE Vfgh Beschluss 2022/4/29 E433/2022 ua

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1, §146 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; Verfahrenshilfeantrag ist keine befristete Prozesshandlung

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller brachte (durch seinen Rechtsanwalt) am 17. Februar 2022 Beschwerde gegen die beiden oben genannten Erkenntnisse und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

Mit Beschluss vom 17. März 2022, E433-434/2022-6, zugestellt am 29. März 2022, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurück und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, weil die sechswöchige Beschwerdefrist bereits am 16. Februar 2022 abgelaufen war.

2. Mit am 1. April 2022 eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller (durch seinen Rechtsanwalt) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Verfahrenshilfeantrags in der gegenständlichen Angelegenheit".

Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der "rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung" verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.

Da sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall auf einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezieht, dieser jedoch nicht fristgebunden ist (vgl VfGH 22.2.2010, B167/10), liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung im Sinne des §146 Abs1 ZPO vor (vgl VfSlg 19.442/2011). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschuss konnte gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen, VfGH / Prozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E433.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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