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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1995, Zl. 105.173/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 1994, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß "§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes iVm § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1993 (zugestellt am 7. April 1993) abgewiesen worden. Danach habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen, und sie befinde sich daher nicht rechtmäßig in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe am 10. Februar 1994 im Wege der Österreichischen Botschaft in Bukarest einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei jedoch vom Sohn der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Daher finde unter anderem § 6 Abs. 2 AufG Anwendung, wonach der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen sei. Auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei nicht näher einzugehen, da das Vorliegen des gegenständlichen Sichtvermerksversagungsgrundes einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 1849/95-8, deren Behandlung ablehnte und sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen der belangten Behörde, sie sei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages nicht ausgereist und ihr Sohn habe den gegenständlichen Antrag bei der österreichischen Botschaft in Bukarest eingereicht, nicht entgegen.
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, daß diese auf Grund ihres fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach ihrer Einreise im Dezember 1988 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgeführt, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam der Beschwerdeführerin ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz (AufG) zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.
Nach dem negativen rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens kann sie sich jedoch nich auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung. Auch die ABGEWIESENE Asylwerberin hatte ihren Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.
Hinsichtlich der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Sohn der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, daß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht schon dann entsprochen wird, wenn der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt auch für einen im Postweg durch einen Vertreter bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebrachten Antrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0930, u.v.a.). Auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG und die dagegen erhobenen Einwendungen brauchte nicht eingegangen zu werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190767.X00Im RIS seit
02.05.2001