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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1995, Zl. 108.723/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Juli 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. August 1994, mit dem einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und eine solche auch nicht aufzunehmen gedenke. Ihr Unterhalt solle allein durch eine bereits ungültige und auch nicht tragfähige Verpflichtungserklärung ihres Lebensgefährten bestritten werden. Eine solche Finanzierung durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin iS des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtungserklärung ihres Lebensgefährten vorgelegt und dessen monatliche Einkünfte durch Vorlage von Bestätigungen belegt.
Die belangte Behörde hat diese Erklärung insofern als unzureichend angesehen, als sie diese als "bereits ungültig" eingestuft hat, womit sie offensichtlich darauf Bezug nahm, daß die vom 26. Mai 1994 datierte Verpflichtungserklärung für einen Besuch in der Dauer von zwölf Monaten abgegeben wurde. Damit hat die belangt Behörde den Inhalt der Erklärung nicht richtig verstanden. Bei vernünftiger Würdigung des Inhalts der Erklärung kann nur davon ausgegangen werden, daß damit der Unterhalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von zwölf Monaten ab Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung gesichert werden sollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0582).
Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als zur Erfüllung der Verpflichtung nicht ausreichend beurteilt. Die belangte Behörde hat sich - neben der oben erwähnten fälschlichen Beurteilung der Verpflichtungserklärung - auch darauf gestützt, daß die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung durch Dritte unglaubwürdig wäre. Welche Erwägungen dieser These zugrunde liegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Urkunden wären von der belangten Behörde gemäß § 37 AVG zu klären gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612). Aus diesen Erwägungen fällt der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0255).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits die Beschwerdeschrift nur in zweifacher Ausfertigung zu überreichen war und andererseits die Vorlage einer Beilage (Abschrift des bekämpften Bescheides) für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichend gewesen wäre.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190705.X00Im RIS seit
11.07.2001