TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/25 Ro 2020/21/0008

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §61 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
62016CJ0201 Shiri VORAB
62021CJ0231 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2020/21/0008 B 25.03.2021
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Senatspräsident Dr. Sulzbacher, Hofrat Dr. Pfiel, Hofrätin Dr. Julcher und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2020, W112 2183095-1/30E, betreffend Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 6. Dezember 2017 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, im Folgenden: Dublin III-VO, im Wege der Abschiebung von Österreich nach Italien überstellt. Dagegen erhob er fristgerecht eine Beschwerde, weil die Überstellung trotz des mit 2. November 2017 eingetretenen Ablaufs der hierfür gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist vorgenommen worden sei.

2        Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2020, in dem es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärte, als unbegründet ab. In seiner Begründung ging das BVwG dabei im Ergebnis von folgendem Sachverhalt aus:

3        Der Revisionswerber reiste im Oktober 2016 von Libyen kommend nach Italien ein, wo er am 27. Oktober 2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge begab er sich nach Österreich und stellte am 20. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierauf wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO geführt und am 1. März 2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der genannten Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Infolgedessen wurde den italienischen Behörden am 30. Mai 2017 mitgeteilt, dass damit gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO der Aufnahme des Revisionswerbers zugestimmt worden sei und die Überstellungsfrist am 2. Mai 2017 begonnen habe.

4        In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. August 2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Unter einem stellte das BFA fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Italien zur Antragsprüfung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers (nach Italien) an und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers dorthin gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

5        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die dem BVwG am 25. September 2017 vorgelegt wurde. Diese Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam, zog der Revisionswerber mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2017 wieder zurück, was die mit Beschluss des BVwG vom 15. November 2017 ausgesprochene Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach sich zog.

6        Die bereits für den 23. Oktober 2017 organisierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien war gescheitert, weil er damals in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in Wien untergebracht war, wobei die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz von einem Wiener Bezirksgericht zunächst mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 für vorläufig zulässig und dann mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 für den Zeitraum bis 17. November 2017 für zulässig erklärt worden war. Hierauf wurde den italienischen Behörden am 25. Oktober 2017 mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängert habe.

7        Diese gerichtlich gebilligte Unterbringung des Revisionswerbers wurde am 4. November 2017 vorzeitig beendet; er wurde zwei Tage später aus der Spitalspflege entlassen. Hierauf erfolgte die eingangs in Rn. 1 erwähnte Überstellung (Abschiebung) des Revisionswerbers nach Italien am 6. Dezember 2017 auf dem Luftweg, die in Begleitung einer Polizeieskorte und einer Ärztin ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt wurde. Einem vom Revisionswerber in Italien am 22. Dezember 2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24. April 2018 stattgegeben.

8        In der rechtlichen Beurteilung ging das BVwG davon aus, die mit Bescheid des BFA vom 12. August 2017 verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers sei durchsetzbar und durchführbar gewesen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei auch vor der Abschiebung am 6. Dezember 2017 nicht außer Kraft getreten.

9        Die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO für die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien sei zwar am 2. November 2017 abgelaufen. Österreich habe aber Italien schon davor mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO verlängere. Der Revisionswerber habe sich zwar weder in Untersuchungs- noch in Strafhaft befunden. Allerdings sei er vom 20. September bis zum 6. Oktober 2017 infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung gewesen. Vom 6. Oktober 2017 bis zum 4. November 2017 sei er aufgrund von Beschlüssen eines Wiener Bezirksgerichtes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht worden. Vom 4. bis zum 6. November 2017 sei er wieder freiwillig in Spitalsbehandlung gewesen.

10       Der Zeitraum, in dem der Revisionswerber gegen seinen Willen durch Gerichtsbeschluss in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sei, sei - wie das BVwG näher begründete - einer „Inhaftierung“, die nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate führen könne, gleichzuhalten. Italien sei somit zu Recht mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber angehalten worden sei. Die Überstellungsfrist sei dadurch auf zwölf Monate verlängert worden, also bis zum 2. Mai 2018. Die Überstellungsfrist sei daher im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abschiebung seien vorgelegen.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, über die das BVwG das Vorverfahren durchführte, in dem das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattete.

12       Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

13       In der vorliegenden Revisionssache ist insbesondere Art. 29 Dublin III-VO von Bedeutung, der auszugsweise lautet:

„Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

...“

14       Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2021, EU 2021/0001, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV in erster Linie folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist unter einer Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [...] auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne seinen Willen (hier aufgrund einer sich aus seiner psychischen Erkrankung ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen?“

15       Mit Urteil vom 31. März 2022, C-231/21, hat der EuGH diese Frage wie folgt beantwortet:

„Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [...] ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ‚Inhaftierung‘ nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt.“

Unter dem Begriff „Inhaftierung“ seien nämlich nur Untersuchungs- und Strafhaften zu verstehen, was sich - so begründete der EuGH im Wesentlichen dieses Urteil - einerseits aus dem Wortlaut der überwiegenden Sprachfassungen und andererseits aus dem Umstand ergebe, dass Ausnahmen (von der allgemeinen Regel einer sechsmonatigen Überstellungsfrist) eng auszulegen seien.

16       Hieraus folgt, dass der Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO, der im vorliegenden Fall (unbestritten) am 2. Mai 2017 begonnen hatte, mit Ablauf des 2. November 2017 endete; zu einer Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist es nicht gekommen. Da der Revisionswerber nicht vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Italien überstellt wurde, ging die Zuständigkeit auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. das in dieser Sache im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, Rn. 13, und VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016, Rn. 13, jeweils mit dem Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 25.10.2017, Shiri, C-201/16, insbesondere Rn. 30 und 39).

17       Aus diesem mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetretenen Zuständigkeitsübergang und der damit verbundenen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz folgt - wegen bei rechtskonformer Vorgangsweise eingetretenen Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidungen (vgl. dazu des Näheren noch einmal VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016, nunmehr Rn. 22 und 24) - die Rechtswidrigkeit der gegenständlich bekämpften, am 6. Dezember 2017 durchgeführten Abschiebung des Revisionswerbers.

18       Das angefochtene Erkenntnis, dem eine davon abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19       Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

20       Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB
EuGH 62021CJ0231 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff Bezug auf die englische und/oder französische Originalfassung des Rechtsaktes der EU EURallg8/1/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff EURallg8/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020210008.J00

Im RIS seit

19.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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