TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B1955/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand- nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegennichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse und Zurückweisung derBeschwerde als verspätet - mangels Vorliegen der Voraussetzungen

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Oktober 2006,

Zlen. uvs-2006/K16/2043-2 und 2006/12/2035-2.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter am 22. November 2006 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie abzugeben und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 legte der Einschreiter ein Vermögensbekenntnis samt einem Beilagenkonvolut vor, unterließ es jedoch den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Der Verfassungsgerichtshof wies daher seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 27. Februar 2007 wegen des nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter am 9. März 2007 nachweislich zugestellt.

2. Mit einem am 2. Mai 2007 zur Post gegebenen selbstverfassten, schwer lesbaren und dem Sinn nach zum Teil unverständlichen Schriftsatz stellt der Einschreiter nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem legte er Nachweise über mehrere ambulante Krankenhausaufenthalte im März 2007 vor.

II. 1. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2.1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 15.119/1998, 16.420/2002).

2.2. Sollte die Eingabe darauf gerichtet sein, in eine Prozesshandlung nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses über den Verfahrenshilfeantrag wiedereingesetzt zu werden, ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach Zustellung des Beschlusses vom 27. Februar 2007, B1955/06, keine Frist zu laufen begonnen hat, in die er wiedereingesetzt werden könnte.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff ZPO).

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1955.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten