Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.05.2022Norm
ASVG §111Rechtssatz
Das Anknüpfungskriterium des Art 8 Abs 2 Rom-I-VO ist nach der Rsp des EuGH (vgl Rs C-29/10, Koelzsch) weit auszulegen. Hierbei muss unter Berücksichtigung des Wesens der Arbeit im internationalen Transportsektor […] sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen. Es muss insbesondere ermittelt werden, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Es muss auch geprüft werden, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Pflichtversicherung; Anmeldung; Unterentlohnung; gewöhnlicher Arbeitsort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2041.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022