Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2022Norm
ASVG §111Rechtssatz
Nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG idF BGBl I Nr 79/2015 handelt nur mehr ordnungswidrig, wer die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Unterlassene oder falsche Meldungen sind nicht mehr ordnungswidrig (vgl ErlRV, 618 der Blg XXV- GP: alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; […] [Es] wird klargestellt, dass die Ordnungswidrigkeit „Nichterstattung von Meldungen“ nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG nur die Anmeldung zur Pflichtversicherung umfasst.)
Schlagworte
Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Pflichtversicherung; Anmeldung; Unterentlohnung; gewöhnlicher Arbeitsort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2041.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022