Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.05.2022Norm
AWG 2002 §6 Abs4 Z2Rechtssatz
Die Frage der Verwertung eines Abfalls ist von jener der Einstufung der Abfallart zu trennen. Sollen Materialien auf Grundlage der Recycling-BaustoffVO Verwendung finden, ist ua auf deren § 9 hinzuweisen, wonach Recycling-Baustoffe bestimmte Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) zu erfüllen haben.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Abfallart; Zuordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.416.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022