RS Lvwg 2022/5/13 LVwG-AV-416/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.05.2022

Norm

AWG 2002 §6 Abs4 Z2

Rechtssatz

Die Frage der Verwertung eines Abfalls ist von jener der Einstufung der Abfallart zu trennen. Sollen Materialien auf Grundlage der Recycling-BaustoffVO Verwendung finden, ist ua auf deren § 9 hinzuweisen, wonach Recycling-Baustoffe bestimmte Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) zu erfüllen haben.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Abfallart; Zuordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.416.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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