Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.05.2022Norm
AWG 2002 §6 Abs4 Z2Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 und 2 iVm Anlage 5 AVV hat die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen, „die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. […]“. […] Befindet sich ein bestimmtes Material seiner Charakterisierung nach in Bezug auf seine Einstufung als Abfallart zwischen zwei Schlüsselnummern, so kommt der Formulierung „konkretest mögliche Abfallbezeichnung“ der Anlage 5 der AVV Bedeutung zu. […] Es ist also jene Abfallbezeichnung zu wählen, die den Abfall am präzisesten beschreibt. Gleichzeitig anerkennt der Verordnungsgeber durch das Wort „möglich“ eine potentielle Unschärfe in der Beschreibung, woraus folgt, dass es sich um einen Näherungswert handelt. Es kommt deshalb auf ein Überwiegen der Eigenschaften und Charakterisierungen an, weshalb eine relative Betrachtung anzustellen ist. Ein Abfall ist aus diesem Grund jener Abfallbezeichnung zuzuordnen, deren Definition er am nächsten im Vergleich zu jeweils anderen in Betracht kommenden Abfallbezeichnungen kommt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Abfallart; Zuordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.416.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022