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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AMSBegleitG 1994 §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 26. April 1996 überreichten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß er am 25. Oktober 1995 bei der belangten Behörde eine Berufung eingebracht habe. Über dieses Rechtsmittel sei bis dato noch keine Entscheidung ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Nach § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach der (gemäß Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG 1991 i.d.F. des Art. 17 des AMS-BegleitG auf die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anwendbaren) Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG über ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.
"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 20. Februar 1996, Zl. 96/08/0005, m.w.N.) in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechts den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg. Sie hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren.
In der Beschwerde wird die Angelegenheit, in der - wie behauptet - die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht bezeichnet. Dennoch steht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach § 58 Abs. 1 AMSG zustehende Weisungsrecht das Recht zu, den Übergang der Entscheidungspflicht an den genannten Bundesminister zu verlangen.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080105.X00Im RIS seit
20.11.2000