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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Salzburger Bezirkshauptmannschaft betreffend die Schließung von Seilbahn- und Beherbergungsbetrieben auf Grund hinreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; der Weisungsakt des Landeshauptmann-Stellvertreters enthält die in der konkreten Situation mögliche und zumutbare DokumentationRechtssatz
Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) gegen §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Z30405-508/3618/137-2020.
Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020 erging - wie entsprechende Verordnungen anderer Bezirksverwaltungsbehörden im Land Salzburg - auf Grund einer Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Landeshauptmann-Stellvertreters des Landes Salzburg vom 13.03.2020, der wiederum eine Weisung des Landeshauptmannes vom Salzburg vom 13.03.2020 an den Landeshauptmann-Stellvertreter voranging. In dieser Konstellation bedarf es einer hinreichenden Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen entweder unmittelbar im Verordnungsakt der verordnungserlassenden Behörde oder im Weisungsakt der die Weisung erlassenden, die Verordnungserlassung anordnenden Oberbehörde.
Der VfGH hat den entsprechenden Weisungsakt bereits in zuvor bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren, in denen die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau präjudiziell war, angefordert und eingesehen. Aus diesem - im Verfahren zu V319/2021 nochmals angeforderten - Weisungsakt ergibt sich die aktenmäßige Dokumentation (vgl E v 03.03.2022, V319/2021 ua).
Die Anforderungen an die aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen bestimmen sich naturgemäß auch danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Die angefochtene Verordnung erging in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie, in der das Wissen über SARS-CoV-2 und über COVID-19 entsprechend beschränkt war. Jedenfalls vor diesem Hintergrund erachtet der Verfassungsgerichtshof die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Weisungakt des Landeshauptmann-Stellvertreters von Salzburg als hinreichend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Weisung, Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Legalitätsprinzip, Bindung (des Verordnungsgebers), Determinierungsgebot, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V88.2022Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022