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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeinde G, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2022, W118 2241924-1/53E, betreffend Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2021, mit welchem festgestellt worden war, dass für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf „Feststellung einer UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben,“ auf „Feststellung, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um einen Neubau handelt,“ und auf „Erklärung der Zulässigkeit der Revision“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, und VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0034, jeweils mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „3. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Standortgemeinde als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann (vgl. § 24f Abs. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000), konkret nicht eingehalten worden seien; ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ oder auf „Feststellung, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um einen Neubau handelt“ steht der revisionswerbenden Partei ebenso wenig zu wie ein Recht auf „Erklärung der Zulässigkeit der Revision“. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060037.L00Im RIS seit
18.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022