TE OGH 2022/5/10 20Ds3/22d

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Veröffentlicht am 10.05.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, ehemals Rechtsanwalt in *, AZ D 51/19, 9 Dv 45/19 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senates 9 des Disziplinarrats vom 22. Februar 2022, TZ 57, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss wurde – trotz des zwischen Rechtskraft der Verurteilung und dieser Entscheidung eingetretenen Todes des Verurteilten – gemäß § 41 DSt die Höhe des zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrags bestimmt.

[2]       Der Beschwerde des Kammeranwalts gegen diesen gemäß § 389 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt wirkungslosen (und somit überflüssigen) Beschluss (weil die auferlegte Kostenersatzpflicht durch den Tod des Verpflichteten obsolet wird – Lendl, WK-StPO Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher StPO14 Rz 6 – beide zu § 389) fehlt allerdings im Grunde der zitierten Gesetzesstelle die Beschwer (RIS-Justiz RS0125078, RS0098988, RS0099046; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Rz 297).

[3]       Eine Beseitigung des unschädlichen Beschlusses ist im Gegenstand nicht einmal zur Klarstellung (vgl etwa RIS-Justiz RS0116270) nötig (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45).

Textnummer

E134792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00003.22D.0510.000

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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