TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/14 VGW-031/090/13864/2021

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §49 Abs1
ZustG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. am ..., wohnhaft in Wien, C.-straße, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 2. August 2021, Zl. VStV/.../2021, mit welchem der Einspruch vom 21. April 2021 gegen die Strafverfügung vom 29. März 2021 gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I.       Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

1.       Mit Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 2. August 2021, Zl. VStV/.../2021, wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21. April 2021 gegen die Strafverfügung vom 29. März 2021, womit über ihn wegen Übertretungen nach

1)   § 102 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2020 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2020

2)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11/4 KDV

3)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG

4)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 18 Abs 1 KFG

5)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 2 KFG iVm § 11/1 KDV

6)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

7)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG 1967

8)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 4c KDV

9)   § 33 Abs 1 KFG

10)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 5 KFG 1967

11)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

12)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

gemäß § 134 Abs 1 KFG

zu 1) EUR 90,00, im Falle der Nichteinbringung 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 2) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 3) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 4) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 5) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 6) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 7) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 8) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 9) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 10) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 11) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 12) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

sohin eine Gesamtstrafe in Höhe von 930 Euro, im Falle der Nichteinbringung 172 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Strafverfügung vom 29. März 2021 sei laut Zustellnachweis am 6. April 2021 zugestellt worden. Sohin habe die zweiwöchige Einspruchsfrist am 6. April 2021 begonnen und am 20. April 2021 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 21. April 2021 eingebracht worden.

2.       In der gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2. August 2021 per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 13. August 2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe eine Strafe in Höhe von 930 Euro erhalten. Er sei Pensionist und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von 429,22 Euro. Er ersuche um Minderung der Strafe auf ein für ihn leistbares Niveau, weil er sonst außerstande sei, die Strafe zu bezahlen. Er sei sehr krank und habe Probleme mit dem Herzen und dem Darm, weshalb er nicht arbeiten könne.

Feststellungen:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 29. März 2021, Zl. VStV/.../2021, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach

1)   § 102 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2020 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2020

2)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11/4 KDV

3)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG

4)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 18 Abs 1 KFG

5)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 2 KFG iVm § 11/1 KDV

6)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

7)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG 1967

8)   § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 4c KDV

9)   § 33 Abs 1 KFG

10)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 5 KFG 1967

11)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

12)  § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG 1967

gemäß § 134 Abs 1 KFG

zu 1) EUR 90,00, im Falle der Nichteinbringung 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 2) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 3) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 4) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 5) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 6) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 7) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 8) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 9) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 10) EUR 70,00, im Falle der Nichteinbringung 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 11) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu 12) EUR 80,00, im Falle der Nichteinbringung 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

sohin eine Gesamtstrafe in Höhe von 930 Euro, im Falle der Nichteinbringung 172 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch an die Adresse Wien, C.-straße, durch Hinterlegung mit 6. April 2021 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Strafverfügung wurde am 14. April 2021 vom Beschwerdeführer persönlich behoben.

Den gegen diese Strafverfügung gerichteten Einspruch brachte er am 21. April 2021 mittels E-Mail bei der belangten Behörde ein.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.

Die Feststellung, dass die Strafverfügung vom 29. März 2021 an den Beschwerdeführer am 6. April 2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis, welcher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Urkunde darstellt (VwGH vom 19. Oktober 2017, Ra 2017/20/0290).

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er seinen Einspruch gegen die Strafverfügung am 21. April 2021 bei der belangten Behörde via E-Mail eingebracht hat. Anhaltspunkte dafür, das Datum und die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Strafverfügung in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Ebenso ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Begründung des Zurückweisungsbescheides, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches bereits abgelaufen war, nicht entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebliche Bestimmung des § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

"§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

[…]"

2. Die maßgebliche Bestimmung des § 17 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, lautet:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Vorauszuschicken ist, dass im Falle der – hier vorliegenden – Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (hier: Übertretungen des KFG) entscheiden (vgl. etwa VwGH vom 19. Dezember 2018, Ra 2016/06/0063; 30. Jänner 2019, Ro 2018/10/0045; uva.).

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die nach § 17 Abs. 3 ZustG vorgesehene Rechtsfolge, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, tritt nur dann nicht ein, wenn der Empfänger von seiner Abgabestelle (z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubes etc.) abwesend ist und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Behauptet der Empfänger einer Sendung die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, so obliegt es ihm, – im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – ein konkretes Vorbringen über Beginn und Ende seiner Ortsabwesenheit zu erstatten und für dieses Vorbringen Beweise anzubieten. Unsubstantiierte und in keiner Weise belegte Behauptungen genügen dazu nicht. Erst ein entsprechendes Vorbringen mit Beweisanboten verpflichtet die Behörde zur Durchführung der angebotenen (und anderer geeigneter) Beweise im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH vom 23. Mai 2000, Zl 99/11/0373).

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 29. März 2021, Zl. VStV/.../2021, wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Da der Beschwerdeführer einen Mangel bei der Zustellung der Strafverfügung weder im Behördenverfahren, noch in der Beschwerde behauptet hat, respektive einen solchen glaubhaft machen konnte, war von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises und somit von der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen. Die gegenständliche Strafverfügung hat eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar ist, begann daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit am Dienstag, den 6. April 2021, und endete am Dienstag, den 20. April 2021.

Der am 21. April 2021 eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH vom 27. März 1990, Zl 89/08/0173).

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ist es daher untersagt, ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf das Einspruchsvorbringen einzugehen (vgl. VwGH vom 04. Mai 1988, Zl 87/03/0218).

Die Zurückweisung des Einspruches vom 21. April 2021 mit dem angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt. Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Die beantragte Herabsetzung der Strafe konnte bereits wegen der Verspätung des Einspruches nicht erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid die entscheidungswesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat, schadet es im vorliegenden Fall auch nicht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides die Verspätung seines Einspruches nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten hat. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann nämlich dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2017, Ra 2016/06/0104).

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde sich gegen einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid richtet.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Hinterlegung; rechtswirksame Zustellung; Zurückweisung des Einspruches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.090.13864.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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