Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2022Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §70Rechtssatz
Wenn innerhalb der Frist des § 70a Abs. 4 BO für Wien Modifikationen möglich sind, um eine Untersagung des Bauvorhabens nach dieser Bestimmung zu verhindern (vgl. Moritz, BauO für Wien6, 2019, 260), sind auch Modifikationen zur Verhinderung einer Versagung der Baubewilligung nach § 70a Abs. 9 BO für Wien (die im Übrigen nicht nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgen darf) als zulässig anzusehen.
Schlagworte
Baubewilligungsverfahren; Einwendungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; benachbarte Liegenschaft; Parteistellung; Gebäudehöhe; Zuständigkeit; Modifikationen; Verhinderung der UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.093.6141.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022