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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der U in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. April 1995, Zl. Abt. 12/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe sowie rückwirkende Neubemessung und teilweise Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den erstinstanzlichen Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeit vom 16. Oktober 1992 bis zum 26. Oktober 1993 im Ausmaß von S 111.471,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder, die am 11. Juli 1987, am 29. Juli 1989 und am 21. Dezember 1993 geboren wurden. Sie bezog nach der Geburt des ersten Kindes das Karenzurlaubsgeld für alleinstehende Mütter, danach Sondernotstandshilfe bis zum Beginn der Mutterschaftshilfe aus Anlaß der Geburt des zweiten Kindes, erneut das Karenzurlaubsgeld für alleinstehende Mütter und Sondernotstandshilfe bis zum dritten Geburtstag des zweiten Kindes am 29. Juli 1992. Vom 30. Juli 1992 bis zum Beginn der Mutterschaftshilfe aus Anlaß der Geburt des dritten Kindes bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe (letzter Bezugstag: 26. Oktober 1993). Nach der Geburt des dritten Kindes wurde der Beschwerdeführerin ab dem 18. Februar 1994 zunächst das Karenzurlaubsgeld für nicht alleinstehende, in der Folge aber rückwirkend ab dem 18. Februar 1994 und laufend bis zum 31. Juli 1994 das Karenzurlaubsgeld für alleinstehende Mütter ausbezahlt.
Mit drei getrennten Bescheiden vom 23. September 1994 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste aus, daß die Zuerkennung der für die Betreuung des ersten Kindes gewährten Sondernotstandshilfe für einen Teilzeitraum (vom 23. Juli 1988 bis zum 22. Februar 1989) und der Notstandshilfe für den Teilzeitraum ab dem 16. Oktober 1992 (bis zum Bezugsende am 26. Oktober 1993) widerrufen sowie die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes nach der Geburt des dritten Kindes für den Zeitraum vom 18. Februar 1994 bis zum 31. Juli 1994 rückwirkend in dem Sinne berichtigt werde, daß der Beschwerdeführerin nur das Karenzurlaubsgeld für nicht alleinstehende Mütter zustehe. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, S 45.623,-- (Sondernotstandshilfe), S 111.471,-- (Notstandshilfe) und S 14.350,-- (Karenzurlaubsgeld) zurückzuzahlen.
Über die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin entschied die belangte Behörde in zwei getrennten Bescheiden vom 10. April 1995, daß einerseits der Berufung gegen den die Sondernotstandshilfe betreffenden Bescheid Folge gegeben und dieser Bescheid behoben, andererseits (mit dem angefochtenen Bescheid) den Berufungen gegen die Bescheide hinsichtlich der Notstandshilfe und des Karenzurlaubsgeldes keine Folge gegeben werde und die zuletzt genannten Bescheide bestätigt würden.
Die Begründung des angefochtenen, die Notstandshilfe und das Karenzurlaubsgeld betreffenden Bescheides lautete - nach einer Wiedergabe von Regelungsinhalten, einer ausführlichen Darstellung der Ermittlungsergebnisse, die den erstinstanzlichen Bescheiden zugrundegelegen hätten, und einer zusammenfassenden Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der im Berufungsverfahren mit der Mutter der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift - wie folgt:
"Der Ausschuß ging bei seiner Entscheidung von den schon in 1. Instanz erhobenen Tatsachen aus, wonach Herr H. in der Zeit vom 16.10.92 bis 23.2.94 an Ihrer Adresse in ... gemeldet war und die Abmeldung 2 Wochen nach der Erhebung durch das Arbeitsamt erfolgte.
Ihre Aussage gegenüber der Behörde, mit Herrn H. keine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, wurde dadurch entkräftigt, daß Sie den anderen Hausbewohnern vorspielten, in einer "ordentlichen Beziehung" zu leben, was aber auch nur möglich gewesen sein kann, wenn Herr H. tatsächlich bei Ihnen gewohnt hat. Ihr Argument, das Betreten der Wohnung sei wegen Scharlach der Kinder nicht möglich gewesen, sei nicht haltbar, da Sie zum Zeitpunkt der Erhebung diesen "Hinderungsgrund" überhaupt nicht erwähnt haben, ebenso erschien es dem Ausschuß unglaubwürdig, daß die männliche Kleidung im Vorzimmer nur für das Rote Kreuz bestimmt war erschien es als zulässig, die Aussagen dritter Personen (Erhebungsdienst, Hausumfrage, Nachbarn etc) verstärkt für seine Entscheidung heranzuziehen, wonach Sie ständig gemeinsam mit Herrn H. an der Adresse in ... gesehen wurden.
Da auch in der Zeit nach der polizeilichen Abmeldung noch eine Postzustellung erfolgte, wurde entschieden, daß nicht nur die Notstandshilfe vom 16.10.92 bis 26.10.93, sondern auch das erhöhte Karenzurlaubsgeld in der Zeit vom 18.2.94 bis 31.7.94 zu unrecht bezogen wurde."
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Berücksichtigung des Einkommens von H. (des Vaters ihrer drei Kinder) hätte der Höhe nach nicht zum Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe und zur rückwirkenden Berichtigung der Bemessung des Karenzurlaubsgeldes führen dürfen. Sie bestreitet vielmehr nur das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dieses Einkommen zu berücksichtigen, und das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 25 AlVG.
In bezug auf die Notstandshilfe war das Einkommen H.s zu berücksichtigen, wenn er im Zeitraum vom 16. Oktober 1992 bis zum 26. Oktober 1993 der mit ihr IM GEMEINSAMEN HAUSHALT LEBENDE LEBENSGEFÄHRTE der Beschwerdeführerin war (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Notstandshilfeverordnung, gestützt auf § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 AlVG). Für die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes kam es darauf an, ob er im Zeitraum vom 18. Februar 1994 bis zum 31. Juli 1994 mit ihr AN DER GLEICHEN ADRESSE ANGEMELDET WAR ODER ANZUMELDEN GEWESEN WÄRE, also bei der Beschwerdeführerin Unterkunft genommen hatte (§ 27 Abs. 4 AlVG i. d.F. vor der Änderung durch BGBl. Nr. 297/1995; vgl. dazu die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0230, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188, m.w.N.).
Im angefochtenen Bescheid werden die Ergebnisse der in erster Instanz gepflogenen Erhebungen (anders als in den erstinstanzlichen Bescheiden) ausführlich wiedergegeben. Von den Ermittlungen im Berufungsverfahren findet nur die Niederschrift mit der Mutter der Beschwerdeführerin Erwähnung. Der im Berufungsverfahren mit der Gattin von H. aufgenommene Aktenvermerk vom 25. Jänner 1995 und der Erhebungsbericht vom 27. Februar 1995 kommen als Entscheidungsgrundlagen nicht vor. Aus den in erster Instanz gewonnenen Ermittlungsergebnissen legt die belangte Behörde - zur Widerlegung des (insoweit nicht wiedergegebenen) Berufungseinwandes, die Annahme einer Lebensgemeinschaft finde keine Deckung im tatsächlichen Sachverhalt, und des (teilweise wiedergegebenen) Einwandes, die Beschwerdeführerin habe von H. "bis heute ... weder Unterstützungen, Zahlungen, Unterhalt (gesetzlich nicht einklagbar), noch sonstige Zuwendungen für sich selbst erhalten" - ihrer Entscheidung für den Zeitraum vom 16. Oktober 1992 bis zum 26. Oktober 1993 (Widerruf der Notstandshilfe) nur die "in erster Instanz erhobene Tatsache" zugrunde, daß H. ab dem 16. Oktober 1992 an der Adresse der Beschwerdeführerin (als seinem - einzigen - ordentlichen Wohnsitz) gemeldet gewesen sei. Der Aussage der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar: ihrer Mutter), die Beschwerdeführerin habe mit H. dessenungeachtet keine Lebensgemeinschaft geführt, hält die belangte Behörde entgegen, die Beschwerdeführerin habe den anderen Hausbewohnern vorgespielt, in einer "ordentlichen Beziehung" zu leben, was nur möglich gewesen sein könne, wenn H. bei ihr gewohnt habe.
Gegen die Feststellung über das "Vorspielen" einer "ordentlichen Beziehung" wendet sich die Beschwerde mit dem Argument, dafür fehlten "jegliche Beweisergebnisse". Damit übergeht die Beschwerde die Darstellung auf Seite 3 unten im angefochtenen Bescheid, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin dies angegeben habe. Nach dem Inhalt der darüber aufgenommenen Niederschrift handelte es sich freilich nur um eine Vermutung ("meine Tochter hat BESTIMMT den anderen Hausparteien vorgespielt, daß sie in einer "ordentlichen Beziehung" lebt"; in der Niederschrift ohne Hervorhebung, im angefochtenen Bescheid ohne das hier hervorgehobene Wort wiedergegeben). Daß dieser Teil der Aussage den Einwand, es habe keine Lebensgemeinschaft bestanden, "entkräftige", ist schon deshalb nicht schlüssig. Wenn die Behörde ihre Überlegung - davon ausgehend, den anderen Hausbewohnern sei eine "ordentliche Beziehung" tatsächlich "vorgespielt" worden - aber damit begründet, dies könne "nur möglich gewesen sein", wenn H. bei der Beschwerdeführerin "gewohnt" habe, und der Einwand, es habe keine Lebensgemeinschaft bestanden, sei damit "entkräftigt", so zeigt dies, daß die Behörde von einem Begriff der Lebensgemeinschaft ausging, der im Falle gemeinsamen Wohnens an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebunden ist. Gemeinsames Wohnen begründet aber auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung dafür zukommt, daß an eine Wohngemeinschaft als eheähnlich die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen wie an eine Ehe (vgl. dazu das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188, mit weiteren Nachweisen). Ohne weiterführende Schlüsse auf die Gesamtheit der zu beurteilenden Lebensumstände und in Verbindung mit der eher gegen eine Lebensgemeinschaft sprechenden Annahme des bloßen "Vorspielens" einer "ordentlichen Beziehung" reicht die Feststellung, H. habe bei der Beschwerdeführerin gewohnt, daher nicht aus, um den Eintritt der Rechtsfolgen, die eine Haushalts- und Lebensgemeinschaft voraussetzen, zu begründen. Durch die gegenteilige Annahme der belangten Behörde erweist sich das Fehlen ausreichender Feststellungen zu einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zwischen H. und der Beschwerdeführerin als sekundärer, auf inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beruhender Verfahrensmangel.
Wenn die belangte Behörde in bezug auf die Vorgänge bei der Erhebung am 7. Februar 1994 ausführt, die Erklärungen der Mutter der Beschwerdeführerin ("Damals hatte der Sohn Simon Scharlach und niemand durfte in die Wohnung. Im Vorzimmer befand sich Kleidung, die ich für das Rote Kreuz gesammelt hatte") seien nicht glaubwürdig, so liegt auch darin kein Ersatz für ausreichende Feststellungen über die Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zwischen H. und der Beschwerdeführerin. Nichts anderes gilt - schon wegen der zeitlichen Unbestimmtheit - auch für das abschließende Argument der belangten Behörde, es seien "Aussagen dritter Personen (Erhebungsdienst, Hausumfrage, Nachbarn etc.)" herangezogen worden, "wonach Sie ständig gemeinsam mit H. an der Adresse ... gesehen wurden". Letzteres rügt die Beschwerde als aktenwidrig. Tatsächlich scheint, was die belangte Behörde - unter Verweis auf eine scheinbar nur beispielsweise Aufzählung von Erkenntnisquellen - als Ermittlungsergebnis darstellt, im Akteninhalt nur insoweit Deckung zu finden, als nach dem Bericht über die Erhebung am 7. Februar 1994 an der Adresse der Beschwerdeführerin sowohl der zufällig anwesende Hausbriefträger als auch die Hausbesorgerin ohne nähere zeitliche Angaben bestätigten, daß H. dort wohne. Der Hinweis darauf mag in Verbindung mit anderen Argumenten geeignet sein, zur Beweiswürdigung in bezug auf Feststellungen über den Zeitraum vom 16. Oktober 1992 bis zum 26. Oktober 1993 beizutragen. Er ersetzt solche Feststellungen und die Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Aussagen aber nicht. Selbst die Annahme, H. habe in diesem Zeitraum bei der Beschwerdeführerin gewohnt, ist im angefochtenen Bescheid daher nicht nachvollziehbar begründet.
Für den weiteren Ausspruch über die rückwirkende Neubemessung und teilweise Rückforderung des Karenzurlaubsgeldes bedürfte es hingegen nicht der Feststellung einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft, sondern nur der einer gemeinsamen Unterkunftnahme. Inwieweit eine solche Feststellung - in dem Sinn, daß die Anmeldung H.s bei der Beschwerdeführerin entgegen den dazu erhobenen, detaillierten Behauptungen keine bloße Scheinanmeldung war - dem angefochtenen Bescheid für die der erwähnten Erhebung nachfolgende Zeit vom 18. Februar 1994 bis zur Abmeldung H.s am 23. Februar 1994 entnehmbar ist, kann auf sich beruhen, weil der auf diesen Zeitraum entfallende (geringfügige) Teilbetrag in dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch nicht gesondert ausgewiesen ist. Für die Zeit nach der Abmeldung stützt sich die belangte Behörde nur darauf, daß "auch in der Zeit nach der polizeilichen Abmeldung noch eine Postzustellung erfolgte". Diese Feststellung gründet sich auf das von der belangten Behörde wiedergegebene Ergebnis der Ermittlungen in erster Instanz, wonach eine "Überprüfung der Zustellung von Poststücken" ergeben habe, daß H. "seine Post auch noch im August 1994 an Ihre Adresse zugestellt bekam und dem Postamt 1130 Wien keinen Nachsendeauftrag erteilt hatte". Die mit 1. August 1994 datierte Postauskunft hatte in Beantwortung der Anfrage, ob "Poststücke" an H. an der Adresse der Beschwerdeführerin "zugestellt oder dort entgegengenommen" worden seien, und ob H. einen Nachsendeauftrag an eine andere Adresse eingerichtet habe, gelautet, es würden "Poststücke" für H. an der genannten Adresse "zugestellt" und ein Nachsendeantrag sei nicht gestellt worden. Die Wiedergabe dieser Auskunft mit den Worten, H. habe danach (nicht nur "Poststücke", sondern schlechthin) "seine Post" noch im August 1994 an der Adresse der Beschwerdeführerin zugestellt erhalten, ist aktenwidrig. Die nicht ausdrücklich getroffene, aber offenbar beabsichtigte Feststellung, H. habe seine Unterkunft bei der Beschwerdeführerin auch nach der polizeilichen Abmeldung nicht aufgegeben, ließe sich daraus allein - unter der Annahme, daß nicht ohnehin nur eine Scheinanmeldung vorlag - aber auch sonst nicht ableiten. Auch in bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anmeldung H.s bei der Beschwerdeführerin in dem für das Karenzurlaubsgeld relevanten Zeitraum fehlt es im angefochtenen Bescheid daher an nachvollziehbar begründeten Feststellungen.
Der angefochtene Bescheid war daher insofern, als er den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und hinsichtlich der rückwirkenden Neubemessung und teilweisen Rückforderung von Karenzurlaubsgeld gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 und dem Kostenverzeichnis in der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080147.X00Im RIS seit
18.10.2001