Index
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. November 1994, Zl. 91508/3485-III/7/1994, betreffend Verweigerung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 1994 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. September 1994 um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des "§ 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, nicht statt". Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe die Reifeprüfung am 18. Juni 1993 an der Höheren Lehranstalt für Berufstätige-Maschinenbau-Betriebstechnik abgelegt. Nach dem vorgelegten Dienstzeugnis sei der Beschwerdeführer vom 1. August 1991 bis 31. August 1994 beim Bundesministerium für Landesverteidigung als Personalsachbearbeiter beim Kommando Auslandseinsätze mit der Wahrung sämtlicher Personalverwaltungstätigkeiten, der Beratung des Dienststellenleiters in Personalfragen, der Durchführung von Informationsvorträgen bezüglich Personalwesen, der Betreuung des EDV-Systems "UNIS" und der Schulung und Weiterbildung der Bediensteten der Personalabteilung befaßt gewesen. Der Einschätzung des Kommandanten des genannten Kommandos, wonach dafür höhere Fachkenntnisse in den Bereichen Betriebstechnik, wirtschaftliche Bildung und Rechtskunde, Führungstechnik, EDV, Ergonomie sowie Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitspädagogik erforderlich seien, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Für die Tätigkeit der Personalverwaltung im öffentlichen Dienst sei die Absolvierung einer HTL nicht erforderlich (und insbesondere auch nicht in der vom Beschwerdeführer abgelegten Fachrichtung). Mit Ausnahme des Faches Betriebstechnik biete die Personalverwaltung keinen "essentiellen Anwendungsbereich" für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung absolvierten Unterrichtsgegenstände. Da die Berufspraxis gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 in überwiegendem Maße höhere Kenntnisse des Fachgebietes voraussetze, die Personalverwaltung des öffentlichen Dienstes aber in "weitaus überwiegendem Maße andere Kenntnisse voraussetze", sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Verleihung der in Rede stehenden Standesbezeichnung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im wesentlichen geltend, der Ausbildungsweg zum Betriebstechniker sei zugestandenermaßen kein Anstellungserfordernis, er sei aber "als äußerst nützlich und erwünscht empfunden worden". Innerhalb der Personalverwaltung des Bundes sei der Arbeitsplatz eines "Personalbearbeiter (UN)" ein atypischer. Die UN-Personalverwaltung werde - wie dies vom Kommandanten des Kommandos bestätigt worden sei - "idealerweise vom Betriebstechnikern betreut". Das "Job-Profil" des Betriebstechnikers sei sehr wohl auch auf Berufsmöglichkeiten in der Personalverwaltung ausgerichtet. Ob die Ausbildung (gemeint des Beschwerdeführers) ein Anstellungserfordernis des Bundes darstelle, sei im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens unwesentlich. Die belangte Behörde habe überdies seinen zusätzlichen Arbeitsbereich als "Wirtschaftsoffizier" nicht berücksichtigt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Die in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 (BGBl. Nr. 461/1990 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung) lautet:
"(1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ist Personen zu verleihen, die
a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;"
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0163, vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0210, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0246) dargelegt hat, kann als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fachkenntnisse verfügte. Auch kann es, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, keinem Zweifel unterliegen, daß als höhere Fachkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 nur solche Kenntnisse verstanden werden können, über die Absolventen der in lit. a dieser Gesetzesstelle genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen.
Der Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren darauf gestützt, daß er am 18. Juni 1993 die Reifeprüfung abgelegt hat. Daß er schon vor diesem Zeitpunkt höhere Fachkenntnisse erworben hätte, die Absolventen der in lit. a des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen, hat er jedoch weder behauptet noch versucht nachzuweisen. Es bildet demnach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer bis zur Ablegung seiner Reifeprüfung ausgeübten Tätigkeiten nicht als solche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. anerkannte. Daß der Beschwerdeführer schon vor Ablegung seiner Reifeprüfung auf anderem Wege höhere FACHKENNTNISSE im genannten Sinne erworben hätte, wird auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Aus den vor dem 18. Juni 1993 ausgeübten Praxiszeiten ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers demnach nichts gewonnen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 94/04/0239).
Es bildet daher aber auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - seine TÄTIGKEIT als "Wirtschaftsoffizier" nicht beachtet habe, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erst am 18. Juni 1993 abgelegte Reifeprüfung und mit Rücksicht auf die erst ab diesem Zeitpunkt nachgewiesenen höheren FACHKENNTNISSE aufgrund der dargelegten Rechtslage zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040240.X00Im RIS seit
20.11.2000