RS Lvwg 2022/3/15 LVwG-M-8/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Es liegt kein Befehlsakt vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw Anordnung andere Folgen als die zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-)Strafen drohen, sei es, dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (idS etwa VwGH 91/03/0253; 93/03/0251 [jeweils zu § 5 Abs 2 StVO]).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Sitzung; Gemeinderat; Sprechverbot; Teilnahmeverbot; 3G-Nachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.8.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten