Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es liegt kein Befehlsakt vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw Anordnung andere Folgen als die zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-)Strafen drohen, sei es, dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (idS etwa VwGH 91/03/0253; 93/03/0251 [jeweils zu § 5 Abs 2 StVO]).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Sitzung; Gemeinderat; Sprechverbot; Teilnahmeverbot; 3G-Nachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.8.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022