RS Lvwg 2022/3/16 LVwG-AV-1013/001-2021, LVwG-AV-1014/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Norm

GewO 1994 §74
BauO NÖ 2014 §23

Rechtssatz

Die GewO sieht keine Zuverlässigkeitsprüfung in der Hinsicht vor, dass einem Konsenswerber, der allenfalls bisher nicht projektgemäß betrieben hat oder Auflagen nicht eingehalten hat, die Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage aus diesem Grund vorenthalten werden kann. Zu beurteilen ist nur das konkrete vorgelegte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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