Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.03.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Die GewO sieht keine Zuverlässigkeitsprüfung in der Hinsicht vor, dass einem Konsenswerber, der allenfalls bisher nicht projektgemäß betrieben hat oder Auflagen nicht eingehalten hat, die Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage aus diesem Grund vorenthalten werden kann. Zu beurteilen ist nur das konkrete vorgelegte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022