Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Allfällige künftige Änderungen einer Anlage sind unter den Kriterien des § 74 Abs 2 GewO (was bei lärmrelevanten Tätigkeiten jedenfalls der Fall sein wird) einem neuerlichen Änderungsgenehmigungsverfahren zuzuführen und dann entsprechend von der Behörde (unter Zuziehung von Sachverständigen) auf seine Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen. Die Vorschreibung des Verbotes künftiger Änderungen einer Anlage durch eine Auflage ist in der GewO nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022