RS Lvwg 2022/3/16 LVwG-AV-1013/001-2021, LVwG-AV-1014/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Norm

GewO 1994 §74
BauO NÖ 2014 §23

Rechtssatz

Allfällige künftige Änderungen einer Anlage sind unter den Kriterien des § 74 Abs 2 GewO (was bei lärmrelevanten Tätigkeiten jedenfalls der Fall sein wird) einem neuerlichen Änderungsgenehmigungsverfahren zuzuführen und dann entsprechend von der Behörde (unter Zuziehung von Sachverständigen) auf seine Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen. Die Vorschreibung des Verbotes künftiger Änderungen einer Anlage durch eine Auflage ist in der GewO nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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