Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Auflagen iSd § 77 GewO dürfen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden (vgl VwGH 94/04/0266; 98/04/0225). Die Anordnung, dass der Gemeindevorstand einen inhaltlich konkreten Beschluss fassen muss, kann so nicht Inhalt einer Auflage sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022