RS Lvwg 2022/3/16 LVwG-AV-1013/001-2021, LVwG-AV-1014/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Norm

GewO 1994 §74
BauO NÖ 2014 §23

Rechtssatz

Auflagen iSd § 77 GewO dürfen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden (vgl VwGH 94/04/0266; 98/04/0225). Die Anordnung, dass der Gemeindevorstand einen inhaltlich konkreten Beschluss fassen muss, kann so nicht Inhalt einer Auflage sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1013.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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