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StVONorm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030324.X01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022