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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1330Rechtssatz
Anders als bei § 1330 ABGB bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090001.J03Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022