RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2022/09/0001

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1330
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
StGB §111
StGB §112
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Anders als bei § 1330 ABGB bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090001.J03

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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