RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2022/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

ABGB §1330
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
MRK Art8 Abs1
PVG 1967 §26 Abs2
StGB §111
StGB §112
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Die im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§§ 111 ff StGB) und der Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 MRK) geschaffene Rechtsfigur der "beleidigungsfreien Intimsphäre" setzt eine Äußerung im engsten Familienkreis voraus. Von einer solchen kann bei einer schriftlichen Mitteilung an einen Personalvertreter in seiner Funktion nicht gesprochen werden. So wurde in der Rechtsprechung bereits das Vorliegen einer "beleidigungsfreien Intimsphäre" bei einem in Ausübung des Dienstes und über dienstliche Angelegenheiten geführten Telefongespräch verneint (vgl. VwGH 15.5.1991, 90/10/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090001.J04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten