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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §17Rechtssatz
Die Österreichische Post AG ist nicht der "Arbeitgeber" iSd. § 32 EpidemieG 1950 des Beamten; Dienstgeber ist vielmehr der Bund (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022), der Beamte ist der Österreichischen Post AG lediglich gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG 1996 zur Dienstleistung zugewiesen. Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, ist der Bund. Da die Österreichische Post AG somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 legcit. ist, kann sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen. Sollte aber der Bund dem Beamten weiterhin aufgrund eines Anspruches des Beamten gemäß § 32 legcit. diesem nicht pauschalierte Nebengebühren gewährt haben, die aufgrund einer Absonderung gemäß EpidemieG 1950 gerade nicht nach dem GehG 1956 gebührt haben, so führt dieser von seinem Dienstgeber (dem Bund) liquidierte öffentlich-rechtliche Anspruch nicht dazu, dass die Österreichische Post AG dann ihrerseits aufgrund der Überweisung der Aktivbezüge gemäß § 17 Abs. 6 PTSG 1996 einen Anspruch gemäß § 32 legcit. geltend machen könnte. Denn diese vom Bund allenfalls aufgrund des § 32 EpidemieG 1950 dem Beamten gewährte Entschädigung für nach dem GehG 1956 nicht gebührende nicht pauschalierte Nebengebühren wäre dann nicht als "Aktivbezug" iSd. § 17 Abs. 6 PTSG 1996 zu qualifizieren. Der Österreichischen Post AG steht daher in keinem Fall für einen ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L04Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022