RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0235

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
91/02 Post

Norm

EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956 §15 Abs5
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs1a Z1
PTSG 1996 §17 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Österreichische Post AG ist nicht der "Arbeitgeber" iSd. § 32 EpidemieG 1950 des Beamten; Dienstgeber ist vielmehr der Bund (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022), der Beamte ist der Österreichischen Post AG lediglich gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG 1996 zur Dienstleistung zugewiesen. Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, ist der Bund. Da die Österreichische Post AG somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 legcit. ist, kann sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen. Sollte aber der Bund dem Beamten weiterhin aufgrund eines Anspruches des Beamten gemäß § 32 legcit. diesem nicht pauschalierte Nebengebühren gewährt haben, die aufgrund einer Absonderung gemäß EpidemieG 1950 gerade nicht nach dem GehG 1956 gebührt haben, so führt dieser von seinem Dienstgeber (dem Bund) liquidierte öffentlich-rechtliche Anspruch nicht dazu, dass die Österreichische Post AG dann ihrerseits aufgrund der Überweisung der Aktivbezüge gemäß § 17 Abs. 6 PTSG 1996 einen Anspruch gemäß § 32 legcit. geltend machen könnte. Denn diese vom Bund allenfalls aufgrund des § 32 EpidemieG 1950 dem Beamten gewährte Entschädigung für nach dem GehG 1956 nicht gebührende nicht pauschalierte Nebengebühren wäre dann nicht als "Aktivbezug" iSd. § 17 Abs. 6 PTSG 1996 zu qualifizieren. Der Österreichischen Post AG steht daher in keinem Fall für einen ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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