TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/21 95/04/0237

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dkfm. E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Oktober 1995, Zl. 317.396/11-III/4/95, betreffend Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 26 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Oktober 1995 wurde gemäß § 26 Abs. 1 und 4 GewO 1994 die angestrebte Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses" nicht erteilt. Zur Begründung führte die belangte Behörde - unter Darlegung der Rechtslage - aus, dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid liege ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde, der AUSDRÜCKLICH auf die Nachsicht vom Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 laute. Mit Schriftsatz vom 21. September 1994 habe der Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, daß weitere Ausschlußgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht vorlägen. Im Zuge des von der belangten Behörde ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "X-Ges.m.b.H." gewesen sei, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 5. Jänner 1979 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieser Konkurs sei mit Beschluß vom 6. Jänner 1984 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden. Mit Rücksicht darauf, daß dem Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. schon auf Grund der ihm durch das GmbHG eingeräumten Befugnisse jedenfalls ein maßgebender Einfluß auf deren Geschäftstätigkeit zukomme, müsse daher der Beschwerdeführer auch einen Nachsichtsgrund gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 gegen sich gelten lassen. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 1995 unter Rechtsbelehrung über § 26 Abs. 4 GewO 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schriftsatz vom 17. September 1995 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Insolvenz der gegenständlichen GmbH sei auf eine Brandstiftung im Juni 1974 zurückzuführen. Seine Hausbank habe diese zum Anlaß genommen, den Kredit zu sperren, weshalb infolge schleppender Ersatzleistungen durch die Versicherung der Konkurs anzumelden gewesen sei. Er sei in diesem Zusammenhang weder wegen vorsätzlicher noch fahrlässiger Krida verurteilt worden. Es sei diesbezüglich auch nicht zu einer Verfahrenseinleitung gekommen. Es habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, die Einleitung des Konkursverfahrens zu verhindern. Dem sei entgegenzuhalten, daß eine Prüfung der Insolvenzursachen in einem Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 zu erfolgen hätte. Da der Beschwerdeführer sein Ansuchen jedoch ausschließlich auf § 26 Abs. 1 GewO 1994 gestützt habe, im übrigen aber ein Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluß im Hinblick auf den Konkurs der "X-Ges.m.b.H." bis dato nicht gestellt worden sei, sei es dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verwehrt, zu prüfen, ob in dieser Hinsicht allenfalls die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, Nachsicht vom Befähigungsnachweis sowie vom Ausschluß von der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses gewährt zu erhalten, verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, sein Ansuchen um Nachsicht vom Befähigungsnachweis sei von der Behörde gar nicht geprüft worden, da sie Gewerbeausschließungsgründe festgestellt habe. Diese von der Behörde als Gewerbeausschließungsgründe herangezogenen Sachverhalte beruhten letztlich auf einer einzigen Ursache. Infolge eines Brandes seiner Firma und der Weigerung der Versicherung zu bezahlen, habe die Bank Kredite fällig gestellt, wodurch es letztlich zur Insolvenz gekommen sei. Im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall und seinen Vorwürfen an die Bank sei er zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Alle diese Umstände seien solche, die schon ihrer Natur nach einmalig seien. Die nach § 26 GewO 1994 für die Frage der Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung wesentliche Zukunftsprognose könne daher nur ergeben, daß nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei und daß auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, daß den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnten keine Bedenken bestehen, wenn er den seit Jahrzehnten in der Familie besessenen Kaffeehausbetrieb führe, in dem er auch schon früher tätig gewesen sei. Sein Ansuchen sei eindeutig so zu verstehen gewesen, die Nachsicht zu erhalten, die erforderlich sei, um den Kaffeehausbetrieb führen zu können. Die belangte Behörde hätte ihm mitteilen müssen, daß er eine Nachsicht nach § 26 Abs. 1 und Abs. 3 GewO 1994 beantragen hätte müssen. Sie habe durch die Unterlassung dieser Rechtsbelehrung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt. Das Schreiben der belangten Behörde vom 23. August 1995 stelle keine derartige Belehrung dar, weil diesem nicht zu entnehmen sei, daß nach Meinung der Behörde der Nachsichtsantrag nach § 26 Abs. 1 und 3 GewO 1994 zu stellen sei und sein Ansuchen nicht von vornherein von der Behörde so verstanden werden könne, daß er um Nachsicht von sämtlichen Ausschlüssen von der Ausübung des Gewerbes ansuche.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. ist die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.

Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

Das Vorliegen eines (im Sinne des § 26 Abs. 4 GewO 1994 weiteren) Ausschlußgrundes nach § 13 Abs. 5 GewO 1994 wird in der Beschwerde gar nicht bestritten. Sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 GewO 1994 erfüllt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie schon aus diesem Grund die beantragte Nachsicht nicht erteilte. Damit erübrigt es sich auch, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen über das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1994 einzugehen.

Dem Beschwerdevorbringen aber, das Ansuchen sei "eindeutig so zu verstehen, die Nachsicht zu erhalten, die erforderlich sei, um den Kaffeehausbetrieb führen zu können", so kann es auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß sein diesbezüglicher Antrag ausdrücklich auf die Nachsicht vom Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 laute. Ist doch die Eingabe vom 10. August 1994 ausdrücklich als "Ansuchen um Nachsicht vom Ausschlußgrund im Sinne des § 13, Abs. 1, Gew.O. 1994" bezeichnet und deutet diese auch inhaltlich in keiner Weise auf einen anderen Ausschlußgrund hin. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es aber unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 90/04/0223). Davon abgesehen teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 1994 sogar mit, daß weitere Ausschlußgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht vorlägen.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht verhalten gewesen, ihn ausdrücklich zur Stellung eines Nachsichtsantrages gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 aufzufordern, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nach der hg. Rechtsprechung zum Umfang der Manuduktionspflicht insbesondere eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095).

Schließlich ist noch zum Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe sein Ansuchen um Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht geprüft, anzumerken, daß die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch des diesem zugrundeliegenden Nachsichtsantrages war.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040237.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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