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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten ist nur insoweit denkbar, als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GehG 1956) bezieht. Soweit diese nämlich "streng verwendungsabhängig" sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage (vgl. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L06Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022