RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0235

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Gesetzgeber regelt einen Vergütungsanspruch des von einer Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 betroffenen Arbeitnehmers, sofern bei diesem ein Verdienstentgang eingetreten ist. § 32 legcit. regelt daher in diesem Zusammenhang gerade keinen originären Vergütungsanspruch des Arbeitgebers, weil diesem keine Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Gute kommt. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen, gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpidemieG 1950; dies gilt ebenso für privatrechtliche Dienstverhältnisse. Aus diesem Grund sieht sich der VwGH auch nicht gehalten, einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. Für eine "verfassungskonforme" Auslegung besteht angesichts dieses gesetzgeberischen Zwecks der Regelung, die für alle Dienstverhältnisse, in denen kein Entgeltausfall eintritt, gleichermaßen gilt, kein Raum. Im Übrigen hat auch der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 gehegt (vgl. VfGH 2.3.2021, E 3750/2021; 10.3.2021, E 222/2021, E 450/2021).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L13

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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