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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Der Gesetzgeber regelt einen Vergütungsanspruch des von einer Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 betroffenen Arbeitnehmers, sofern bei diesem ein Verdienstentgang eingetreten ist. § 32 legcit. regelt daher in diesem Zusammenhang gerade keinen originären Vergütungsanspruch des Arbeitgebers, weil diesem keine Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Gute kommt. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen, gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpidemieG 1950; dies gilt ebenso für privatrechtliche Dienstverhältnisse. Aus diesem Grund sieht sich der VwGH auch nicht gehalten, einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. Für eine "verfassungskonforme" Auslegung besteht angesichts dieses gesetzgeberischen Zwecks der Regelung, die für alle Dienstverhältnisse, in denen kein Entgeltausfall eintritt, gleichermaßen gilt, kein Raum. Im Übrigen hat auch der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 gehegt (vgl. VfGH 2.3.2021, E 3750/2021; 10.3.2021, E 222/2021, E 450/2021).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L13Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022