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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem GehG 1956. Gemäß § 3 Abs. 1 GehG 1956 gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist (vgl. §§ 6 und 7 GehG 1956). Ein Entfall der Bezüge ist in § 12c GehG 1956 geregelt. Die Bezüge entfallen in einem der taxativ geregelten Fälle, nämlich für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz (§ 12c Abs. 1 Z 1 legcit.), wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§ 12c Abs. 1 Z 2 legcit.), auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (§ 12c Abs. 1 Z 3 legcit.) sowie auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB (§ 12c Abs. 1 Z 4 legcit.). Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpidemieG 1950 ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß §§ 7 und 17 legcit. abgesondert worden ist, sondern auch, dass "dadurch ein Verdienstentgang eingetreten" ist. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 einen Dienstnehmer vor Augen, dem durch eine in Abs. 1 gesetzte Maßnahme ein Verdienstentgang entstanden ist, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden soll (vgl. dazu explizit die Materialien zum TSG 1909, RV 977 BlgNR 13. GP 13 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L11Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022