RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0235

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §1
AVG §56
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs6
PTSG 1996 §17 Abs6a Z1
PTSG 1996 §17 Abs8 Z1 idF 2003/I/071
VwRallg

Rechtssatz

Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, ist der Bund. An dem Rechtsverhältnis ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF. BGBl. I Nr. 71/2003, die Österreichischen Post AG die Höhe der Bezüge berechnet und diese zahlbar stellt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074). § 17 Abs. 8 Z 1 legcit. räumt dem dort angesprochenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein, nicht aber die Befugnis, einen Bescheid darüber zu erlassen (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L10

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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