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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, ist der Bund. An dem Rechtsverhältnis ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF. BGBl. I Nr. 71/2003, die Österreichischen Post AG die Höhe der Bezüge berechnet und diese zahlbar stellt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074). § 17 Abs. 8 Z 1 legcit. räumt dem dort angesprochenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein, nicht aber die Befugnis, einen Bescheid darüber zu erlassen (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L10Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022