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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EFZGRechtssatz
§ 32 EpidemieG 1950 liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht (vgl. Materialien zu § 52b TSG 1909 idF BGBl. Nr. 141/1974, der als Vorbild für § 32 EpidemieG 1950 gedient hat). Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz legcit. hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; OGH 25.11.2021, 9 ObA 99/21f). Gegenstand der Bemessung des genannten Vergütungsanspruches ist gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz EpidemieG 1950 das regelmäßige Entgelt iSd. EFZG (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A). Der VwGH teilt die Meinung des OGH, wonach mit dem Verweis auf das EFZG insofern kein Entgeltanspruch im engeren Sinn geschaffen wird, sondern nur eine Regelung für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für epidemiebedingte Absonderungszeiten, sodass vom EpidemieG 1950 auch Arbeitsverhältnisse zum Bund, einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde erfasst sein können, die gemäß § 1 EFZG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind (vgl. OGH 25.11.2021, 9 ObA 99/21f). Lediglich die Bemessung des Vergütungsanspruches erfolgt nach dem EFZG; dieses selbst muss auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sein (vgl. Materialien zur EpidemieG 1950-Novelle 1974 (RV 1205 BlgNR 13. GP 3), wonach im "Interesse des Gleichheitsgebotes [..] durch die Neufassung des § 32 eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorgesehen werden [soll], die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben"). Beamte sind daher von der Möglichkeit eines Anspruches nach § 32 legcit. nicht jedenfalls ausgeschlossen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022