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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Mit einer Entscheidung über die Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017; 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Das VwG hat im Verfahren betreffen Entlassung trotz - zwar kurzfristig, aber dennoch rechtzeitig (nämlich am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung) eingelangter - Krankenstandbestätigung des Beamten die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt. Aus der Krankenstandbestätigung geht nach Ansicht des VwGH u.a. aufgrund der Diagnose "depressive Episode" hervor, dass der Beamte einen zwingenden Grund für sein Nichterscheinen hatte und an der Teilnahme gehindert war (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Eine Begründung, weshalb es das VwG für zulässig erachtet hat, trotzdem in Abwesenheit des Beamten die Verhandlung durchzuführen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Darüber hinaus hat das VwG die - entschuldigte - Nichtteilnahme des Beamten an eben dieser Verhandlung insofern bewertet, als es Zweifel an der Schuldeinsicht des Beamten damit begründet hat. Indem das VwG trotz Entschuldigung des Beamten die Verhandlung ohne nachvollziehbare Begründung in seiner Abwesenheit durchgeführt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090234.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022