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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Für Beamte kommt nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpidemieG 1950 in Betracht, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist (was bei Sonderzahlungen nicht der Fall ist). Der Österreichischen Post AG mangelt es an der Arbeitgebereigenschaft iSd. § 32 EpidemieG 1950, daher kann ihr kein Ersatzanspruch hinsichtlich der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zukommen (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090181.L06Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022