RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0181

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
91/02 Post

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
GehG 1956 §15 Abs5
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0182

Rechtssatz

Für Beamte kommt nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpidemieG 1950 in Betracht, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist (was bei Sonderzahlungen nicht der Fall ist). Der Österreichischen Post AG mangelt es an der Arbeitgebereigenschaft iSd. § 32 EpidemieG 1950, daher kann ihr kein Ersatzanspruch hinsichtlich der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zukommen (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090181.L06

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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