RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Z1

Rechtssatz

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Zweifellos kann auch ein im Hinblick auf einen Mangelberuf facheinschlägiges Hochschulstudium eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090059.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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