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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Z1Rechtssatz
Gemäß § 12a Z 1 AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Zweifellos kann auch ein im Hinblick auf einen Mangelberuf facheinschlägiges Hochschulstudium eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090059.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022