RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2022/05/0042

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
BauTG OÖ 2013 §1 Abs1
BauTG OÖ 2013 §2 Z17
BauTG OÖ 2013 §2 Z9
B-VG Art133 Abs4
ROG OÖ 1994 §22 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 sind in der Widmung "Dorfgebiet" als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich sind im OÖ BauTG 2013 enthalten (§ 1 Abs. 1 leg. cit.). Gemäß § 2 Z 9 OÖ BauTG 2013 wird der Begriff Erdgeschoß definiert als das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt. Als Kellergeschoß wird in Z 17 leg. cit. ein Geschoß definiert, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht. Die rechtliche Beurteilung des VwG, dass das geplante Wohngebäude mit einem Kellergeschoß in Hangbauweise und zwei darüber liegenden Geschoßen in der Widmung "Dorfgebiet" zulässig sei, entspricht daher der geltenden Rechtslage, die eindeutig ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050042.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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