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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0005 B 16. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070002.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022