RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2020/09/0037

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §19
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/09/0052 E 13. November 2020 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht, steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro. Auch die (hier infolge Anwendung des § 20 VStG ohnedies bereits unterschrittene) Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar (siehe VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Das VwG hätte daher keine Gesamtstrafe sondern für jede Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine - unter Bedachtnahme auf § 42 VwGVG 2014 auszumessende - Strafe zu verhängen gehabt. Auch über die Ersatzfreiheitsstrafen wäre im angefochtenen Erkenntnis abzusprechen gewesen (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090037.L02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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