RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2020/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28 Abs6
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
12010E056 AEUV Art56
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Rechtssatz

Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025). Dies gilt auch für die bestehende "Generalunternehmerhaftung" (§ 28 Abs. 6 AuslBG) für Verstöße von Auftragnehmern gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090037.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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