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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025). Dies gilt auch für die bestehende "Generalunternehmerhaftung" (§ 28 Abs. 6 AuslBG) für Verstöße von Auftragnehmern gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090037.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022